Umwelt-Gemeinde-Service

Solarthermie Klein­anlage

Symbol Fördergeber Bund

Förderung  thermischer Solaranlagen unter 100 m2 Kollektorfläche

Die Bundesförderung erfolgt im Rahmen der Umweltförderung im Inland (UFI).

Gefördert werden

Neuerrichtung und Erneuerung  thermischer Solaranlagen zur Warmwasserbereitung, Raumheizung und Prozesswärme - die Bruttokollektorfläche der neu errichteten Anlage muss jedenfalls unter 100 m2 liegen.

Förderbare Anlagenteile

  • Neue Solaranlage inkl. Verrohrung
  • Pumpengruppe, Wärmespeicher
  • Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel und Tankanlagen
  • Luftkollektoren und weitere, für den Betrieb relevante Anlagenteile

Förderhöhe

Investitionskostenzuschuss max. 18 % der förderfähigen Kosten bzw. Pauschalen je m2 Kollektorfläche von:

  • € 90,- für Standardkollektoren
    Erhöhung bei Verwendung von KIP 2020/2023 Mitteln für das Projekt (max. 30% bzw. € 150,- je m2 Kollektorfläche)
  • € 117,- für Vakuumkollektoren
    Erhöhung bei Verwendung von KIP 2020/2023 Mitteln für das Projekt (max. 30% bzw. € 195,- je m2 Kollektorfläche)
  • € 75,- für Luftkollektoren
    Erhöhung bei Verwendung von KIP 2020/2023 Mitteln für das Projekt (max. 30% bzw. € 125,- je m2 Kollektorfläche)

Zuschläge von € 6 je m2 Kollektorfläche:

  • für Solaranlagen mit Österreichischem Umweltzeichen
  • bei gleichzeitiger Errichtung einer Holzheizung

bei Verwendung von KIP 2020/2023 Mitteln erhöht sich der Zuschlag auf € 10,- je m2 Kollektorfläche.

Förderdetails

  • Die Solaranlage muss überwiegend öffentlich/betrieblich genutzt werden
  • Die Solarkollektoren müssen dabei über eine Typenprüfung nach EN 12975 verfügen.
  • Nicht förderfähig sind Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizkörper etc.), Elektroheizstäbe/-patronen, Hybrid- und Schwimmbadkollektoren
  • Die Förderung wird als Investitionszuschuss in Form einer „De-minimis“-Beihilfe vergeben.
  • Fördervoraussetzung ist die Beteiligung des Landes (12 % der beantragten Kosten) an der Förderung, beispielsweise durch Bedarfszuweisungen oder Klimaschutz in Gemeinden, wenn kein Zweckzuschuss durch das KIP beantragt wurde.
  • Projekte von Gemeindebetrieben mit marktbestimmter Tätigkeit werden entsprechend den Förderungsbedingungen für Betriebe gefördert.

Weitere Informationen


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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