Umwelt-Gemeinde-Service

Wohnbauförderung NÖ Neubau

Symbol Fördergeber Land NÖ

NÖ Förderung für den Neubau von Wohnungen und Wohnhäuser.

Achtung, die NÖ Wohnbauförderung für Private finden Sie hier.

Gefördert werden

  • Im Wohnungsbau wird die Errichtung von Wohnungen in Mehrfamilienwohnhäusern sowie von Wohnheimen (baubehördliche Bewilligung als Wohnheim) gefördert.
  • Gemeinden und nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) anerkannte gemeinnützige Bauvereingungen auch für Geschäftsräume im EG und UG soferne das zu errichtenden Mehrfamilienwohnhaus im Ortskern sowie für Einrichtungen zur Gesundheitsversorgung von Menschen wie Arzt oder Therapeuten liegt. In beiden Fällen dürfen dann die Räumlichkeiten nur vermietet werden.

FörderwerberIn

  • Gemeinde
  • Gemeinnützige Bauvereinigung mit dem Sitz im Inland
  • natürliche und juristische Person EWR Raum
  • juristischen Personen, die gemeinnützigen also sozialen, karitativen Zwecken dienen zur Errichtung von Wohnheimen.

Förderhöhe

Die Förderung Wohnungsbau erfolgt als Förderungsdarlehen mit Haftungsübernahme (grundbücherliche Sicherstellung sowie Veräußerungsverbot zugunsten des Landes NÖ) und wahlweise mit Zinscap und Zuschuss zur Darlehensrückzahlung auf 31 Jahre oder mit Fixzinssatz auf maximal 45 Jahre. 

Die Förderung errechnet sich nach den Quadratmetern Nutzfläche und einem Punktesystem das sich zusammensetzt aus

  • Basisförderung von 65 Punkten + 35 Zusatz-Punkte für energietechnische, ökologische, sicherheitstechnische Maßnahmen  -  maximal 100 Punkte
  • Zusatzbonus über das Maximum von 100 Punkten hinaus für Aufzug, Abwanderungsregion, Lagequalitäten sowie zielgruppenspezifisch Junges Wohnen, Begleitetes Wohnen und Barrierefreies Wohnen

Die erreichte Punkteanzahl wird mit der Anzahl der gutachterlich festgestellten Quadratmeter Wohnnutzfläche/Wohnheimfläche multipliziert, wobei 1 Punkt mit € 13,50 bewertet wird.

Förderdetails

  • Voraussetzung für ein Förderansuchen ist die Beurteilung durch den Gestaltungsbeirat oder die Durchführung eines Architektur- und Planungsauswahlverfahrens.
  • Der Förderungswerber hat vor Zusicherung schriftlich zu erklären, ob die Wohnungen in Miete, in Miete mit Kaufoption, in Eigentum oder in sonstige Nutzung vergeben werden.
  • Das Darlehen ist bei jenem Darlehensgeber aufzunehmen, welchen die NÖ Landesregierung in einem Vergabeverfahren ermittelt.
  • Der Einsatz hocheffizienter alternativer Energiesysteme ist Voraussetzung. Ausnahme: Eine Heizungsanlage mit Biogasäquivalent im Ausmaß von mindestens 33 % in Kombination mit einer Solar- oder Photovoltaikanlage ist (nach erfolgter Alternativenprüfung) zulässig. Ebenso ist eine dezentrale direkt-elektrische Warmwasserbereitung in Kombination mit einer Photovoltaikanlage mit mindestens 1 kWp je Wohnung zulässig.
  • Der Einsatz von Baumaterialien, welche im Verlauf des Lebenszyklus keine klimaschädigenden halogenierten Gase in die Atmosphäre freisetzen, ist Voraussetzung.
  • Das Kriterium (Mindeststandard) der Basisförderung muss erfüllt sein:
    Heizwärmbedarf HWBRef,RK maximal 10x(1+3/lc) oder
    HWBRef,RK bis zu 14x(1+3/lc) in Kombination mit PV-Anlage (mind. 0,5 kWp je Wohneinheit) oder thermischer Solaranlage (mind. 1 m² je Wohneinheit) oder Wohnraumlüftung - Wärmerückgewinnung - für diese Anlagen gibt es dann keine Zusatzpunkte mehr
  • Zielgruppenspezifische Mindestanforderungen für Begleitetes, Barrierefreies und Junges Wohnen.
  • Das Höchstausmaß der geförderten Fläche von Wohnungen beträgt 80 m², von Reihenhäusern 110 m²
  • Das Höchstausmaß der geförderten Fläche von Einrichtungen, die der Gesundheitsversorgung dienen, ausgenommen Primärversorgungseinheiten gemäß Primärversorgungsgesetz, und von Geschäftsräumen
    beträgt 130 m².
  • Das Mindestausmaß der geförderten Fläche beträgt, ausgenommen Geschäftsräume, 40 m².
  • Die endgültige Festsetzung der Förderung erfolgt nach Vorlage der Bestandspläne aufgrund der durch eine befugte Person gutachterlich festgestellten Wohnnutzfläche.
  • Vergabe von Aufträgen durch den Auftragnehmer an Subunternehmen ist nur mit Zustimmung des Förderungswerbers möglich.
  • Verpflichtung, die Wohnungen nur an förderungswürdige Personen (siehe Förderrichtlinie 2019) zu vergeben und dies zu prüfen. Ist der Förderungswerber eine gemeinnützige Bauvereinigung, eine Gemeinde oder wird der Förderungswerber von diesen oder einer gewerblich befugten Verwaltung betreut, so hat er das Prüfergebnis in Form einer Erklärung im Zuge der Endabrechnung der Landesregierung bekannt zu geben.
  • Junges Wohnen endet am 31.12.2022

Zusatzpunkte bis maximal 100 Punkte für

  • Photovoltaikanlage (soferne nicht für Mindeststandard Basisförderung erforderlich) - 15 Punkte
  • Solaranlage (soferne nicht für Mindeststandard Basisförderung erforderlich) - 15 Punkte
  • Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung (soferne nicht für Mindeststandard Basisförderung erforderlich) - 10 Punkte
  • Optimierung der Gebäudehülle auf einen HWB Ref,RK bis zu 12x(1+3/lc) - 5 Punkte
  • ökologische Baustoffe - bis 10 Punkte
  • ökologische Garten- und Freiraumgestaltung und Regenwasserversickerung auf Eigengrund - 3 Punkte
  • begrüntes Dach, begrünte Fassade - bis 5 Punkte
  • außenliegender beweglicher Sonnenschutz mit Abminderungsfaktor bis kleiner gleich 0,23 - 5 Punkte
  • Leerverrohrung aller Stellplätze zur Abrechnung über den Wohnungszähler für spätere Nachrüstung von Ladestation-Elektromobilität - 5 Punkte
  • Sicherheitspaket - 3 Punkte
  • Parkgaragen - bis 4 Punkte

Zusatzbonus über das Maximum von 100 Punkte hinaus für

  • Aufzug - 10 Punkte
  • Wohnungseigentum - anteilig bis 20 Punkte
  • Kleine Bauvorhaben bis 12 Wohneinheiten - bis 15 Punkte
  • Lagequalität wie Errichtung im gewachsenen Ortskern oder Baulückenverbauung - bis 15 Punkte
  • Regionen mit Abwanderung - Abwanderungskategorie I bis 10 Punkte, Kategorie II bis 20 Punkte
  • Begleitetes Wohnen - 40 Punkte
  • Barrierefreies Wohnen - 25 Punkte
  • Junges Wohnen - 20 Punkte

Weitere Informationen

Energieberatung für Gemeinden
Individuelle Förderberatung

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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