Umfassende Sanierung
Bundesförderung für thermische Gebäudesanierung auch mit Begrünung
Short Facts
FörderwerberIn: Gemeinde
Förderhöhe: max. 30 %
Laufzeit: unbefristet
Antragszeitpunkt: Vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht!
Kontakt & Links
Kommunalkredit Public Consulting GmbH (KPC)
Serviceteam Thermische Gebäudesanierung
+43 1 316 31-712
umwelt@kommunalkredit.at
KPC
Infoblatt umfassende Sanierung
Antrag online
Bundesförderung im Rahmen der Umweltförderung im Inland (UFI).
Gefördert wird
Verbesserung des Wärmeschutzes von überwiegend - d.h. mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche - betrieblich bzw. für öffentliche Zwecke genutzte Gebäude, die älter als 20 Jahre sind. Förderbar sind Material, Montage und Planung für Leistungen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs, die gemäß Energieausweisen erforderlich sind. Dazu zählen u.a.
- Dämmung der Außenwände
- Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches
- Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. erdanliegenden Fußbodens
- Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren
- freiwilliger Einbau von Lüftungsgeräten mit Wärmerückgewinnung
- Außenliegende Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes
Gleichzeitig mit der thermischen Sanierung dieser Gebäude wird die Reduktion der sommerlichen Erwärmung durch Gebäudebegrünungen gefördert. Dazu zählen
- Extensive Dachbegrünung
- Intensive Dachbegrünung
- Fassadengebundene Begrünung
- Bodengebundene Fassaden-Begrünung
- Entsiegelung von KFZ-Stellplätzen nur gemeinsam mit einer Fassaden- bzw. Dachbegrünung
Förderfähig sind Leistungen (Kosten für Material, Montage und Planung) die für die Begrünung erforderlich sind, dazu zählen Rankgerüste, Vegetationsträger, Pflanztröge, torffreie Substrate, Filter/Speicherschicht, Schutz- und Speichervlies, erstmalige Bepflanzung, Bewässerung inkl. Pumpe, Rutsch- und Schubsicherung, Wartungsvorrichtungen, Entsiegelungsmaßnahmen.
Hinweis: Begrünungen von bereits thermisch sanierten Gebäuden sind möglich - Details zu Begrünung in Ortskernen ohne umfassender Sanierung.
Förderhöhe
Maximal 4,5 Mio Euro pro Projekt und max. 30 % der Investitionsmehrkosten bzw. Pauschal
Thermische Sanierung
Max. 1,20 Euro pro jährlich reduzierter kWh Heizwärmebedarf bzw. 1,8 Euro bei Ortskernlage.
Einmaliger Investitionskostenzuschuss als Pauschale je nach Qualitätsstufe (Bedingungen und Formeln für HWB und fGEE - siehe Infoblatt):
- Signifikante Unterschreitung der Anforderungen der Richtlinie des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019)
- 16 Euro/m3 für die ersten 1.000 m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- 10 Euro/m3 jeder weitere m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- Unterschreitung der Anforderungen der OIB-Richtlinie (diese Qualitätsstufe entspricht den Bedingungen vor 1.6.2021):
- 11 Euro/m3 für die ersten 1.000 m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- 9 Euro/m3 jeder weitere m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- Reduktion des Heizenergiedarfs gegenüber unsanierten Zustand um 50 % bzw. bei Denkmalschutz 25 %
- 7 Euro/m3 für die ersten 1.000 m³ Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
- 4,- Euro/m3 Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
Zuschläge:
- 7 Euro/m3 Bruttovolumen für Lage im Ortskern
- 4 Euro/m3 Bruttovolumen für Einsatz von zumindest 25 % Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (Flachs, Hanf, Schafwolle, Holzfaserdämmplatten sowie Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern, Holzschnitzel- und Späne (Einblas- und Schüttdämmstoffe), Baumwolle, Kokosfaser, Stroh, Wiesengras, Schilfrohr, Getreidegranulat, Kork, Zellulose) außerhalb von Ortskernen
- 7 Euro/m3 Bruttovolumen für Einsatz von zumindest 25 % Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen (Flachs, Hanf, Schafwolle, Holzfaserdämmplatten sowie Einblas- und Schüttdämmstoffe aus Holzfasern, Holzschnitzel- und Späne (Einblas- und Schüttdämmstoffe), Baumwolle, Kokosfaser, Stroh, Wiesengras, Schilfrohr, Getreidegranulat, Kork, Zellulose) in Ortskernen
Begrünungen gleichzeitig mit der thermischen Sanierung
Außerhalb von Ortskernen:
- 70 Euro/m² begrünte Fassade bei fassadengebundenen Begrünungen
- 35 Euro/m2 begrünte Fassade bei bodengebundenen Begrünungen
- 11 Euro/m2 begrünte Dachfläche
Innerhalb von Ortskernen:
- 140 Euro/m² begrünte Fassade bei fassadengebundenen Begrünungen
- 70 Euro/m² begrünte Fassade bei bodengebundenen Begrünungen
- 18 Euro/m² begrünte Dachfläche
Zuschlag pro entsiegeltem KFZ-Stellplatz:
- 110 Euro pro Stellplatz außerhalb Ortskern bzw. 210 Euro innerhalb Ortskern
Förderdetails
- Voraussetzung ist die Unterschreitung der Anforderungen für den Heizwärmbedarf (HWB) gemäß OIB Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019 laut Formel im Infoblatt und des Gesamt-Energieeffizienzfaktors (fGEE)
oder Reduktion des Heizwärmebedarfs gegenüber unsanierten Zustand um mind. 50 %. Bei denkmal- oder ensemblegeschützten Gebäuden 25 % - Bestätigung und Abstimmung mit Bundesdenkmalamt erforderlich. - Bei Gebäudeerweiterung wie Aus- und Zubauten, Dachgeschossausbauten, muss der Charakter einer thermischen Gebäudesanierung gegeben sein. Die Reduktion des HWB muss maßgeblich durch die Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Die Erweiterungen werden anteilig von der Förderungsbasis abgezogen. Geben Sie jedenfalls die gesamten Sanierungskosten bei der Einreichung an.
- Wird ein Gebäude teilweise abgerissen, kann es gefördert werden, wenn der überwiegende Teil der tragenden Bauteile (Fundamente und Bodenplatten zählen nicht dazu) bestehen bleiben und dieser Teil auch thermisch saniert wird. Ansonsten gilt das Gebäude als Neubau.
- Der Wert für das Bruttovolumen wird dem Energieausweis vor thermischer Sanierung entnommen.
- Bei Lager- und Produktionhallen etc. sind die Energieausweise auf Grundlage der am ehesten zutreffenden Gebäudekategorie (Kat. 1-12 nach OIB RL 6/15 bzw. 4-12 nach OIB RL 6/19) zu ermitteln. Berechnungsanleitung siehe Infoblatt.
- Wird ein Gebäude teilweise (max. 49 % der beheizten Bruttogrundfläche) privat oder für Wohnzwecke genutzt, kann dieser Anteil mitgefördert werden. Überwiegend (mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche) muss das Gebäude jedoch betrieblich oder für öffentliche Zwecke genutzt werden. Werden Gebäudeteile wie beispielsweise nur das Erdgeschoß auf eigene Rechnungen saniert, so gelten die Anforderung der überwiegenden Nutzung für diesen Gebäudeteil.
- Unterliegt der Antragsteller den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten. Entsprechende Nachweise und Unterlagen (auch für Direktverfahren) sind im Zuge der Endabrechnung vorzulegen.
- Kostenschätzung für die Leistungen zur Reduktion des Heizenergiebedarfes bzw. Begrünungen genügen für die Einreichung. Vorlage von Vergleichs-Angeboten erst bei Endabrechnung.
- Verbindliche Bestätigung über die projektgemäße Umsetzung der thermischen Sanierung entsprechend der vorgelegten Energieausweise ist im Zuge der Endabrechnung erforderlich.
- Im Falle der Begrünung ist zu prüfen, ob eine Koppelnutzung mit Photovoltaik bzw. Solarthermie im Bereich der Dach- und Fassadenbegrünung möglich ist und in der erforderlichen technischen Beschreibung der Begrünung inkl. Aufstellung der begrünten Flächen sowie der entsiegelten Stellplatzflächen darzustellen.
- Als Ortskern gilt in NÖ die Ausweisung 'Kerngebiet' laut Flächenwidmungsplan oder Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Gemeinde auf Basis anderer Beschlussfassungen, wonach das Vorhaben in der Zone I („Orts- und Stadtkerne“) gemäß Definition im ÖROK-Materialienband „Stärkung von Orts- und Stadtkernen in Österreich“.
- Es muss eine Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes im Ausmaß von zumindest 20 % der beantragten Kosten gewährleistet sein.
Tipp
Projekte, die von Gemeindebetrieben mit marktbestimmter Tätigkeit durchgeführt werden, können die Förderungen als Betrieb beantragen.
Einreichung
online bei der KPC vor Beginn/Umsetzung
Weitere Informationen
- Energieberatung für Gemeinden
- Kommunales Investitionsprogramm
- Beratung Begrünung von Gemeindegebäuden
- Neubau in energieeffizienter Bauweise - Bundesförderung
- Individuelle Förderberatung
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: gemeindeservice@enu.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.umweltgemeinde.at/vor-ort-beratung)