Umwelt-Gemeinde-Service

Begrünung bei Gebäuden

Symbol Fördergeber Bund

Förderung Dach- und Fassadenbegrünung

Bundesförderung im Rahmen der Umweltförderung im Inland (UFI). Bei der Förderung der Gebäudebegrünungen steht die Reduktion der sommerlichen Erwärmung durch die Verschattung der Fassaden bzw. Reflexion des Sonnenlichts zur Erzielung eines Kühleffektes durch die Verdunstung von Wasser über die Blätter der Pflanzen im Vordergrund.

Gefördert wird

In Ortskernen an bereits thermisch sanierten Gebäuden die Fassaden- und Dachbegrünungen sowie die Entsiegelung von KFZ-Stellplätzen gleichzeitig mit der Fassaden-/Dachbegrünung  

  • Extensive Dachbegrünung
  • Intensive Dachbegrünung
  • Fassadengebundene Begrünung
  • Bodengebundene Fassaden-Begrünung
  • Entsiegelung von KFZ-Stellplätzen nur gemeinsam mit einer Fassaden- bzw. Dachbegrünung

Förderfähig sind Leistungen (Kosten für Material, Montage und Planung), die für die Begrünung erforderlich sind wie beispielsweise:

  • Voll- und teilflächige Vegetationsträger
  • Rankgerüste für Pflanzen
  • Pflanzentröge
  • Filterschicht
  • Drainage und Speicher
  • Schutz und Speichervlies
  • Substrat (torffrei)
  • Erstmalige Bepflanzung
  • Bewässerungsanlage
  • Pumpen
  • Rutsch- und Schubsicherung
  • Wartungsvorrichtungen
  • Maßnahmen zur Entsiegelung von KFZ-Stellplätzen

Die Maßnahmen sind auch gleichzeitig mit einer umfassenden thermischen Sanierung förderfähig - siehe Umfassende Sanierung

Förderhöhe

Max. 50 % der Investitionsmehrkosten für die Gebäudebegrünung und entsiegelte Stellplatzfläche bzw. maximal 4,5 Mio Euro pro Projekt.

Einmaliger Investitionskostenzuschuss in Form von Pauschalen:

  • 140 Euro pro m² begrünte Fassade bei fassadengebundenen Begrünungen
  • 70 Euro pro m2 begrünte Fassade bei bodengebundenen Begrünungen
  • 18 Euro pro m2 begrünte Dachfläche

Zuschlag von 210 Euro pro entsiegeltem KFZ-Stellplatz

Förderdetails

  • Als thermisch saniert gelten Gebäude welche die Unterschreitung der Anforderungen für den Heizwärmbedarf (HWB) gemäß OIB Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019 und des Gesamt-Energieeffizienzfaktors (fGEE) laut Infoblatt erreichen: HWB Ref,RK ≤ 22 x (1+2,5 / lc) x Hcorr und fGEE ≤ 0,90
  • Die Mindestinvestitionssumme beträgt 50.000 Euro
  • Als Ortskern gilt in NÖ die Ausweisung 'Kerngebiet' laut Flächenwidmungsplan oder Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Gemeinde auf Basis anderer Beschlussfassungen, wonach das Vorhaben in der Zone I („Orts- und Stadtkerne“) gemäß Definition im ÖROK-Materialienband „Stärkung von Orts- und Stadtkernen in Österreich“ liegt.
  • Außerhalb von Ortskernen sind diese Maßnahmen nur gleichzeitig mit einer umfassenden thermischen Sanierung möglich.
  • Gebäude muss älter als 15 Jahre sein und überwiegend - d.h. mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche - betrieblich bzw. für öffentliche Zwecke genutzt
  • Die Variante Koppelnutzung mit Photovoltaik bzw. Solarthermie im Bereich der Dach- und Fassadenbegrünung ist zu prüfen und in der erforderlichen technischen Beschreibung der Begrünung inkl. Aufstellung der begrünten Flächen sowie der entsiegelten Stellplatzflächen darzustellen.
  • Wird ein Gebäude teilweise (max. 49 % der beheizten Bruttogrundfläche) privat oder für Wohnzwecke genutzt, kann dieser Anteil mitgefördert werden. Überwiegend (mehr als 50 % der beheizten Bruttogrundfläche) muss das Gebäude jedoch betrieblich oder für öffentliche Zwecke genutzt werden.
  • Unterliegt der Antragsteller den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten. Entsprechende Nachweise und Unterlagen (auch für Direktverfahren) sind im Zuge der Endabrechnung vorzulegen.
  • Kostenschätzungen für die anerkennbaren Leistungen zur Gebäudebegrünung genügen bei der Antragstellung. Angebote erst im Zuge der Endabrechnung.
  • Es muss eine Beteiligung des jeweiligen Bundeslandes im Ausmaß von zumindest 20 % der beantragten Kosten gewährleistet sein. - Sollte keine Standardförderung des Landes NÖ zur Anwendung kommen - wäre Klimaschutz in  Gemeinden zu beantragen.
  • Hinweis: Projekte, die von Gemeindebetrieben mit marktbestimmter Tätigkeit durchgeführt werden, können die Förderungen als Betrieb beantragen. 

Einreichung

online bei der KPC vor Beginn/Umsetzung

Weitere Informationen


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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