Umwelt-Gemeinde-Service

KIP 2023 - PV & erneuerbare Energieerzeugung

Symbol Fördergeber Bund

Zuschuss des Bundes für erneuerbare Energieerzeugungsanlagen wie PV und Solaranlagen

Der Bund gewährt für Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen des Kommunalen Investitionsgesetzes (KIG 2023) Zweckzuschüsse für Investitionsprojekte (nach § 5).

Gefördert werden  

Errichtung, Erweiterung oder umfassende Sanierung von erneuerbaren Energieerzeugungsanlagen auf gemeindeigenen Flächen und Gebäuden.

zuschussfähige Investitionen sind Anlage, Planung und Montage - beispielweise für PV-Anlagen:

  • PV-Module, Wechselrichter
  • Kabelverbindungen, Aufständerungen, Schaltschrankumbau, Blitzschutz
  • Nachführsysteme (ein- und zweiachsig)
  • Stromspeichereinheit
  • notwendige statische Gutachten und Denkmalschutz-Gutaschten soferne eine nachfolgende Investition erfolgt 

FörderwerberIn

  • Gemeinde, Gemeindeverband
  • durch Gemeinde oder Gemeindeverband beherrschte Rechtsträger

Hinweis: Beherrschte Rechtsträger sind Unternehmen mit einem Anteil der Gemeinde von mehr als 50% am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmen sowie wenn die Gemeinde die Kontrolle oder die Beherrschung über die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus der Tätigkeit des Rechtsträgers zu ziehen.

Förderhöhe

  • Zuschuss von 50 % der Gesamtinvestitionskosten pro Investitionsprojekt
  • Bei Kombination mit Bundes- und Landesförderungen: Zuschuss-Deckelung nur wenn 100% der Gesamtkosten erreicht wären.
  • Ein Maximalbetrag an Bundesmitteln ist für jede Gemeinde beim Bundesministerium für Finanzen bereits fixiert, dieser kann über ein oder mehrere Projekte ausgeschöpft werden.

Förderdetails

  • PV Anlage muß netzgekoppelt sein
  • PV-Anlage auf/an einem Gebäude oder einer sonstigen befestigten Fläche, soferne die Befestigung bereits 36 Monate vor der Antragstellung vorgelegen hat oder Freiflächen-PV-Anlage ab 20 kWp.
  • Stromspeicher sind bei einer neuen PV-Anlage oder als Nachrüstung zu einer bestehenden PV-Anlage zuschussfähig mit mindestens 0,5 kWh pro kWp installierter Engpassleitung
  • Solaranlagen für Warmwasserbereitung, Raumheizung und Prozesswärme sind erst ab 100 m2 Bruttokollektorfläche zuschussfähig
  • Solaranlagen für den Antrieb von Kühlanlagen sind unabhängig von der Kollektorfläche zuschussfähig.
  • Erneuerbare Energieträger umfassen Energie aus Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas, Biogas und erneuerbarem Gas.
  • Umfassende Sanierung ist eine aufgrund des Alters der Anlage erforderliche Sanierung. Bloße Instandhaltungs- und Sanierung ist nicht zuschussfähig.
  • Projekt wurde/wird zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 begonnen
  • Wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde muss gegeben sein
  • Der Eigentumsübergang an die Gemeinde muss bis spätestens 31.12.2026 erfolgen
  • Das Projket muss am 31.12.2026 nicht abgeschlossen sein, aber es müssen Rechnungen über die Zahlung von mindestens der doppelten Höhe des beantragten Zweckzuschusses vorliegen.
  • Planungskoten sind ausschließlich als Teil der Aufwendungen eines zuschussfähigen Projektes zuschussfähig.
  • Finanzielle Eigenmittel der Gemeinde führen zu keiner Reduktion des Zweckzuschusses.
  • Die Förderung ist mit anderen Bundes- oder Landesförderungen kombinierbar. KIG Zuschüsse fallen zur Zeit nicht unter das EU-Beihilfenrecht. Die Bedarfszuweisungsmittel (BZ) des Landes NÖ gelten als Eigenmittel.
  • Wenige Wochen nach Einreichung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses auf das Konto des Antragstellers, bei der Endabrechnung muss die Mittelverwendung und der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an die Gemeinde belegt werden. 
  • Weitere Details siehe Kommunale Investitionen 2023 

Einreichung

  • ab Mitte Jänner 2023 bis spätestens 31.12.2024
  • online bei der BHAG unter Investitionsprojekte (§ 5 KIG 2023) Verwendungszweck 10
  • Vor oder nach Projektumsetzung
  • Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des Gemeindeverbandobmannes ist erforderlich.
  • Endabrechnung bis spätestens 31.12.2026 per e-mail an die BHAG

Weitere Informationen

PV-Bürgerbeteiligung

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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E-Mail: gemeindeservice@enu.at
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