Umwelt-Gemeinde-Service

e-Lade­infra­struktur

Symbol Fördergeber Bund

Bundesförderung für die Errichtung von e-Ladestationen

Gefördert werden

öffentlich zugängliche und nicht öffentlich zugängliche e-Ladestationen

  • Ladestelle
  • Installationskosten (Material und Montagekosten für bspw. Elektriker und Grabungsarbeiten), die die Ladestelle unmittelbar betreffen
  • Kosten der baulichen Basisinfrastruktur
  • Planungskosten (bis max. 10% der förderfähigen Investitionskosten)

FörderwerberIn

Gemeinde/Gebietskörperschaft, Verein, Gesellschaft/Betrieb, konfessionelle Einrichtung

Förderhöhe

Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form einer Pauschale in Abhängigkeit der zur Verfügung gestellten Ladeleistung und beträgt maximal 30% der umweltrelevanten Investitionskosten.

Öffentlich zugänglich

  • 1.000 Euro je AC-Normalladepunkt 11 - 22 kW
  • 9.000 Euro je DC-Schnellladepunkt < 100 kW
  • 18.000 Euro je DC-Schnellladepunkt ab 100 bis < 300 kW
  • 30.000 Euro je D-Schnellladepunkt ab 300 KW

Achtung - bei allen geförderten, öffentlichen e-Ladestellen besteht eine Meldepflicht an die E-Control!

Nicht öffentlich zugänglich

  • 500 Euro je AC-Normalladepunkt < 22 kW
  • 3.000 Euro je DC-Schnellladepunkt < 50 kW
  • 7.500 Euro je DC-Schnellladepunkt  50 bis 100 kW
  • 15.000 Euro je DC-Schnellladepunkt > 100 kW

Förderdetails

  • Für alle öffentlich zugänglichen Ladestellen gilt: Es ist jeder Ladepunkt verpflichtend in das E-Control Register einzutragen und an der Ladeeinrichtung oder im Web der ad-hoc Preis auszuweisen. Um eine nachvollziehbare und transparente Abrechnung des Ladestroms an der geförderten Infrastruktur zu ermöglichen, ist diese derart auszuführen, dass zukünftig die Abrechnung nach der Maßeinheit Kilowattstunde (kWh) erfolgen kann.
  • Weiters ist eine nicht-diskriminierende Roamingfähigkeit sowie eine faire und nicht-diskriminierende Gestaltung der Roaming-Gebühren sicherzustellen.
  • Bestimmungen der RVS-Richtlinie 03.07.21 über die Barrierefreiheit sind insbesondere bei öffentlichen Ladestellen einzuhalten.
  • Der Fördergeber behält sich das Recht vor, den gegenständlichen Leitfaden im Rahmen der Laufzeit anzupassen und zusätzliche Bedingungen für die Verrechnung nach Kilowattstunde (kWh) zu definieren. Dabei bleibt es den anbietenden Unternehmen unbenommen, neben der Abgabe von Strom nach kWh andere verbrauchsunabhängige Preisbestandteile, wie ein Einmalentgelt je Ladevorgang oder eine Abgeltung des „Besetzthaltens“ der Ladesäule in Form einer Parkgebühr oder ähnliches, zu erheben.
  • Für alle nicht öffentlich zugänglichen Ladestellen gilt: Die betriebliche Ladeinfrastruktur ist unabhängig vom Fahrzeugkauf förderfähig, muss aber von einem konzessionierten Elektrofachbetrieb installiert und bei ≥ 3,6 kVA beim Netzbetreiber gemeldet werden. Weiters muss die Ladeinfrastruktur kommunikationsfähig und in ein Lastmanagement integrierbar sein.
  • Nicht förderfähig sind Ladestationen, für die ein gesetzlicher oder behördlicher Auftrag zur Errichtung besteht.

Einreichung

  • online bei der KPC
  • Nach Errichtung, spätestens 9 Monate nach Rechnungslegung

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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