Umwelt-Gemeinde-Service

Boden­schutz­hecke und Kraut­streifen

Symbol Fördergeber Land NÖ

Förderung zur Errichtung von Bodenschutzanlagen in der Kulturlandschaft durch die NÖ Agrarbezirksbehörde

Das Land NÖ fördert die Errichtung und Wiederbegründung von Bodenschutzanlagen.

Bodenschutzanlagen sind in der Kulturlandschaft angelegte Streifen bzw. Flächen mit heimischen Gehölzen und krautiger Vegetation. Sie dienen der Landwirtschaft zur Sicherung ihrer Produktion, bieten der natürlichen Fauna und Flora Lebensraum und Biotopverbund an und der Bevölkerung ein abwechslungsreiches Landschaftsbild. Die Neuanlage von Bodenschutzanlagen stellt eine  Möglichkeit zur Bindung von bereits emittiertem CO2 dar. Die Bäume entnehmen der Atmosphäre während ihres Wachstums Kohlendioxid und lagern den enthaltenen Kohlenstoff in ihrer Biomasse ein. Im Durchschnitt kann ein Verbrauch von 6 kg CO2 pro Tag und Baum angenommen werden. Für den Aufbau einer Tonne Holz sind 1.851 kg CO2 und 1.082 kg Wasser nötig. Daraus entstehen neben der Tonne Holz 541 kg sauberes Wasser und 1.392 kg Sauerstoff. 

Früher Windschutzgürtel genannt, werden sie heute entsprechend ihren Funktionen, ihrem Aufbau oder ihrer Situierung als Bodenschutzanlagen, Baum/Strauchhecken oder auch als Mehrnutzungshecken bezeichnet. 

Bodenschutzanlagen dienen folgenden Zwecken:

  • Verbesserung des Kleinklimas insbesondere durch Verringerung der Windgeschwindigkeit
  • Bremsung der Bodenerosion durch Wind und Wasser
  • Schaffung von naturnahen Lebensräumen in der Kulturlandschaft
  • Vernetzung bestehender Biotope
  • Belebung des Landschaftsbildes mit neuen Landschaftselementen

Gefördert werden

Beratung, individuelle Planung sowie Pflanzung und die 3- bis 5 jährige Anwuchspflege, durchgeführt von der NÖ Agrarbezirksbehörde (NÖ ABB) mit den ihr zur Verfügung stehenden maschinellen Geräten, für folgende Bodenschutzanlagen:

  • Streifen von 4 bis 12 Meter zum Schutz von landwirtschaftlichen Grundstücken vor Winderosion, Wassererosion oder anderen Gefährdungen
  • Flächen mit landschaftsgestaltendem Charakter oder biologischem Wert
  • Einfriedungen für Brunnenschutzgebiete, zur Abschirmung von landwirtschaftlichen Sonder- und Spezialkulturen wie z.B. Obst, Wein, Gemüse sowie landwirtschaftlichen Betriebsobjekten wie beispielsweise Stallungen, die außerhalb des Ortsgebietes liegen und Windeinflüssen oder anderen Beeinträchtigungen ausgesetzt sind.
  • Weitere Anlagen, die nicht ausschließlich die vorstehend angeführten Funktionen erfüllen und an der Grenze von land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu anderen Widmungsarten liegen oder als Ersatzaufforstungen wirken. Achtung: Hier fällt jedoch ein erhöhter Kostenbeitrag an!

FöderwerberIn

  • Gemeinde
  • Gemeinschaft (Agrargemeinschaften, etc.)
  • Private (natürliche und juristische Personen als Eigentümer oder Bewirtschafter land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke)

Förderhöhe

Es ist ein einmaliger pauschaler Kostenbeitrag zu den Errichtungs- und Pflegekosten pro Hektar zu leisten. Diese Pauschale ist je nach Antragsteller und Projektgröße (ausgenommen Antragstellung durch eine Gemeinschaft) gestaffelt.

  • Für Gemeinschaften beträgt der Kostenbeitrag € 2.500 pro ha - excl. 20 % Ust.

Für alle anderen Einreicher folgende Netto-Kostenbeiträge pro ha gestaffelt nach Projektgröße:

  • Für Gemeinden für bis zu 1 ha € 3.000/ha, für 1 - 2ha € 2.750/ha , für größer als 2 ha € 2.500/ha
  • Für Private zwischen € 3.250 bis € 2.750 pro ha

Für die Anlagen, die nicht ausschließlich die oben angeführten Funktionen erfüllen und an der Grenze von land- und forstwirtschaftlichen Flächen zu anderen Widmungsarten liegen oder als Ersatzaufforstungen wirken, beträgt der Kostenbeitrag das Fünffache des anzuwendenden Kostenbeitrag-Hektarsatzes!

Hinweis: Der Kostensatz wird bei Indexsteigerungen von mehr als 5 % automatisch angepasst.

Der Kostenbeitrag kann durch Eigenleistungen des Förderwerbers wie Bodenvorbereitung oder Bereitstellung und Anbringen von Stütz- und Wildschutzmaterial um bis zu 800 Euro reduziert werden.

Förderdetails

  • Das Gelände der Bodenschutzanlage muss maschinell befahrbar sein.
  • Förderwerber/in muss die für die Errichtung erforderlichen Grundstücke beistellen und etwaige erforderliche Bewilligungen einholen.
  • Die Nutzung der Grundstücke wie beispielsweise Holz, steht dem/der Grundeigentümer/in im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu.
  • Für die nach der Anwuchspflege erforderlichen periodischen Erhaltungsmaßnahmen ist der Grundeigentümer zuständig. Im Falle einer Bodenschutzanlage mit Bäumen/Gehölzen ist die Bezirksforstbehörde einzubinden und gegebenenfalls sind dort Förderungen für die Folgepflege möglich.

Einreichung

  • Bezüglich der Vorlaufzeiten und Einreichung wenden Sie sich bitte an die angegebenen Kontaktpersonen.

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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