Hundekot?
Frage: Welche rechtlichen Möglichkeiten hat eine Gemeinde, um das Problem des Hundekotes im Gemeindegebiet in den Griff zu kriegen?
Antwort: Hundekot ist prinzipiell als Restmüll zu betrachten, der einer Kompostierung zugänglich ist. Die Deponierung auf öffentlichem Gut stellt somit eine Übertretung des NÖ AWG 1992 dar, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden wäre (Problem der Beweisbarkeit, da ein Betreten auf frischer Tat nötig ist). Eine Anzeige kann von jedermann erfolgen.
Alternativ wäre die Erlassung einer ortspolizeilichen Verordnung durch den Gemeinderat, in der der Tatbestand verhalten zur Verwaltungsübertretung erklärt wird. Strafbehörde wäre der Bürgermeister, wobei auch hier die schon angeführte Beweisproblematik auftritt. Hinzu kommt, dass nach der derzeitigen Rechtslage Gemeindeorgane keine Befugnis haben, von einem auf frischer Tat betretenen Hundehalter einen Ausweis zu verlangen bzw. diesen festzunehmen oder anzuhalten (isv § 86 StPO). Der Tatbestand muss dem Bürgermeister bekannt gegeben werden und dieser muss das Strafverfahren einreichen.