Umwelt-Gemeinde-Service

Stromspeicheranlagen

Symbol Fördergeber Bund

Förderung für die Errichtung von Stromspeicheranlagen 

Der Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung unterstützt den Einsatz von Stromspeicheranlagen bei bestehenden Stromerzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Quellen.

Gefördert werden

ab mindestens 4kWh nutzbarer Stromspeicherkapazität (0,5 kWh nutzbare Speicherkapazität pro kW) zur Speicherung von Strom aus bestehenden Stromerzeugungsanlagen (auf Basis erneuerbarer Quellen):

  • Neuinstallation Stromspeicheranlage
  • Erweiterung bestehender Stromspeicheranlage

FörderwerberIn

  • Gemeinde, Gebietskörperschaft
  • natürliche und juristische Personen (Privatpersonen, Betriebe, konfessionelle Einrichtungen, Vereine, etc.)

Förderhöhe

Förderpauschale

  • € 200,00 pro kwh nutzbarer Speicherkapazität für maximal 50 kWh

Förderdetails

  • Pro Standort kann nur für eine Stromspeicheranlage beantragt werden.
  • Mindestgröße: 4kWh nutzbare Stromspeicherkapazität sowie mindestens 0,5 kWh nutzbare Speicherkapazität pro KW.
  • Maximale Größe: unbegrenzt, es werden allerdings maximal 50 kWh nutzbare Stromspeicherkapazität gefördert.
  • Errichtung durch befugte Fachkraft fach- und normgerecht.
  • Die errichtete Stromspeicheranlage muss mindestens 10 Jahre lang betrieben werden.
  • Eine Kombination der Förderaktion mit Landes- oder Gemeindezuschüssen ist möglich.
    Die Kombination mit anderen Bundesförderungen z.B. Förderung im Rahmen des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes (EAG - Abwicklung OeMAG) ist ausgeschlossen. Kombinationen nur bis zur beihilfenrechtlichen Höchstgrenze erlaubt.
  • Finanzierung über Contracting, Mietkauf oder Leasing ist möglich - siehe FAQ.
  • Erst nach der Registrierung darf die Bestellung vorgenommen werden!
  • Anlagen die vor der Registrierung bestellt wurden, sind nicht förderbar.

Einreichung

  • Schritt 1 - Registrierung: Ab Registrierung darf die Anlage bestellt werden.
  • Schritt 2 - Antragstellung
  • Die Errichtung/Installation und Abrechnung=Antragstellung ist innerhalb von 24 Monaten nach der Registrierung vorzunehmen.

Weitere Informationen


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: gemeindeservice@enu.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.umweltgemeinde.at/vor-ort-beratung)

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