Umwelt-Gemeinde-Service

Photovoltaik & Stromspeicher Investitionsförderung

Symbol Fördergeber Bund

Förderung für PV-Anlagen in Kombination mit Stromspeicher nach dem Erneuerbaren Ausbaugesetz (EAG)

Wichtig: ab 1.1.2024 sind PV-Anlagen bis 35 kWp Gesamtleistung USt. befreit, keine Doppelförderung möglich!
 

Diese Bundesförderung beruht auf dem EAG und der EAG-Investitionszuschüsseverordnung Strom.
2024 stehen für Photovoltaikanlagen (inkl. Stromspeicher) 135 Mio der insgesamt 150 Millionen Euro für alle erneubaren Energieerzeugungsanlagen zur Verfügung. Pro Fördercall und Größe der Anlagen gibt es vorfixierte Fördermittel.

Gefördert werden

  • Neuerrichtung PV-Anlage
  • Erweiterung bestehender PV-Anlage
  • Neuerrichtung Stromspeicher jedoch nur in Kombination mit Neuerrichtung bzw. Erweiterung PV-Anlage
    • Die nutzbare Speicherkapazität muss zumindest 0,5 kWh je kWp erreichen
    • keine Speichererweiterungen

Förderhöhe

max. 30 % sowie max. 45% (gilt nur für innovative PV-Anlagen) der förderfähigen Kosten bzw. fixe und maximale Förderpauschalen sowie Zu- und Abschläge je nach Standort bzw. je nach Innovation:

Fixe Förderpauschalen:

  • Stromspeicher für eine PV-Anlage: € 200,- je Kilowattstunde (kWh) Netto-Speicherkapazität - bis zur Fördergrenze von 50 kWh
  • PV bis 10 kWp (Kategorie A): € 195 je kWp
  • PV über 10 bis 20 kWp (Kategorie B): € 185 je kWp

Maximale Förderpauchalen (die Förderhöhe wird individuell als Förderbedarf in Euro/kWp bei der Antragstellung eingegeben  - "Bieterprinzip"):

  • PV über 20 bis 100 kWp (Kategorie C): max. € 150,- je kWp
  • PV über 100 bis 1.000 kWp (Kategorie D): max. € 140,- je kWp - bis zur Fördergrenze von 1.000 kWp

Hinweis: Ergebnis 2.call 2023: Kat. C Zuteilung bis € 140,- je kWp und Kat D Zuteilung bis € 84,- je kWp. 
Ergebnis 4.call 2023: Kat. C Zuteilung bis € 130,- je kWp und Kat D Zuteilung bis € 70,- je kWp.

Abschlag von 25 % - d.h. Verringerung des Investitionszuschuss bei folgenden PV-Standorten (beim Antrag nicht im Förderbedarf angeben):

  • landwirtschaftlich genutzte Fläche
  • Fläche im Grünland
  • ausgenommen:
    auf einem dort befindlichen Gebäude/baulichen Anlage das oder die zu einem anderen Zweck bereits 18 Monate vor Einreichung fertiggestellt wurde; auf einem durch bauliche Eingriffe geschaffenen Wasserkörper; auf geschlossener oder genehmigter Deponie oder einer Altlast; auf Bergbaustandort; militärischen Flächen (ausgenommen Übungsgelände); auf Infrastrukturstandorten - insbesondere Kläranlagen, Kraftwerke, Bundes-/Landesstraßen, Eisenbahn;
    Agri-PV-Anlagen (soferne die kombinierte Nutzung derselben Landfläche für die landwirtschaftliche Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen als Hauptnutzung und Stromproduktion als Sekundärnutzung vorliegt; gleichmäßige Verteilung der Photovoltaikmodule auf der Gesamtfläche, es sei denn der Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen erfordert eine andere Verteilung; landwirtschaftliche Nutzung von mindestens 75% der Gesamtfläche zur Produktion von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen.)

Zuschlag von 30 % - d.h. Erhöhung des Investitionszuschuss für folgende innovative Photovoltaikanlagen (beim Antrag nicht im Förderbedarf angeben):

  • gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen  mit 1 oder mehreren Funktionen der Gebäudehülle (mechanische Steifigkeit oder strukturelle Integrität; primärer Wetterschutz; Beschattung, Tageslicht oder Wärmedämmung Brandschutz; Lärmschutz; Trennung zwischen Innen- und Außenbereich; Schutz oder Sicherheit)
  • Schwimmende Anlage z.B. auf Löschteichen
  • als Parkplatzüberdeckung auf befestigten Flächen ab 10 Fahrradstellplätzen/Stellplätzen
  • auf Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
  • Agri-PV-Anlagen mit vertikalen/aufgeständerten Modulen und 2 Meter Bodenabstand

Förderdetails

  • Eine Antragstellung ist NUR mit Einspeisezählpunkt möglich (der Bezugszählpunkt gilt dafür nicht). Die Zählpunktbezeichnung (Einspeisezählpunkt) ist lange vor Einreichung eines Förderantrags beim jeweiligen Netzbetreiber zu beantragen.
  • Anlage muss im Netzparallelbetrieb geführt werden. Es werden auch Anlagen mit Volleinspeisung gefördert - der Eigenverbrauchsanteil ist nicht relevant.
  • durch einen aufgrund der gewerblichen Vorschriften befugten Unternehmer muss fach- und normgerecht errichtet werden.
  • Die Größe der PV-Anlage, die gebaut wird, ist weder nach oben noch nach unten beschränkt, jedoch werden nur maximal 1.000 kWp gefördert
  • Die maximale Größe des Stromspeichers ist nicht beschränkt, es werden jedoch nur max. 50 kWh gefördert
  • Für die Einstufung der Kategorien A - D ist die beantragte Leistung maßgeblich, die Gesamtleistung nach Erweiterung ist nicht maßgeblich.
    Achtung: die Leistung ist beim Antrag anzugeben und kann nachträglich nicht geändert werden. Ergeben sich nach der Antragstellung Änderungen der Leistung der Anlage im Vergleich zur beantragten Leistung, bleibt die aus der beantragten Leistung resultierende Kategorie bestehen. Die über die beantragte Leistung hinausgehende Leistungsdifferenz kann im Falle einer Überschreitung nicht gefördert werden. 
  • Die Reihung der Anträge erfolgt bei den kleinen Anlagen (Kategorie A und B - bis 20 kWp) nach dem Einreichzeitpunkt. Bei allen anderen Kategorien wird nach angegebenem Förderbedarf gereiht. Bei gleicher Höhe ist im Entscheidungsfall der Einreichzeitpunkt ausschlaggebend.
  • Beim Antrag muss die Bestätigung des Netzbetreibers für die Zusage Netzzugang (Zählpunktnummer, -bezeichnung, Anlagenstandort, Modulleistung/Enpassleistung) sowie u.a. auch alle für Errichtung und Betrieb erforderlichen Genehmigungen und Anzeigen hochgeladen werden.
  • Sofern örtliche Zäunungsmaßnahmen aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich sind, muss die Querbarkeit der Zäune insbesondere für Kleinsäuger, Reptilien und Amphibien jedenfalls gewährleistet sein. Dies kann mit Absetzung der Zäunung um mindestens 20 cm vom Boden oder geeignet großen Maschenweiten des Zaunes im bodennahen Bereich, mit Ausnahme von Absturzsicherungen, umgesetzt werden. Sofern Bescheidauflagen davon abweichende Vorgaben enthalten, sind diese umzusetzen.
  • PV-Anlagen auf Standorten mit Abschlag müssen mindestens 5 der in der EAG Verordnung § 4 Abs. 2 (EAG-IZV) gelisteten 'Ausgleichs-Kriterien' erfüllen.
  • Was als Agri-PV-Anlage gilt, definiert das EAG in § 56 Abs. 10 Z 1 (EAG) - siehe auch grafische Hilfestellungen
  • Eine befestigte Fläche ist eine Fläche, die durch menschliches Einwirken so verdichtet wurde, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Umfasst sind insbesondere Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Pflastersteinen, Rasenpflastersteinen etc. versehen sind, sofern diese Befestigung bereits 18 Monate vor Antragstellung vorgelegen hat
  • Förderbasis: Förderfähig sind die für die Neuerrichtung/Erweiterung erforderlichen Kosten, die unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.
  • Nicht förderfähig sind jedenfalls Ersatzteile und gebrauchte Anlagenteile, Grundstückskosten, Pacht, Grundstücksmiete, Dienstbarkeiten, Steuern, Verwaltungsabgaben, Gerichts- und Notariatsgebühren, Netzausbaumaßnahmen/Einspeisleitungen über 1.000 m (1.000 m Einspeiseleitung die durch Antragsteller errichtet werden, können mitgefördert werden), Entschädigungen, Öffentlichkeitsarbeit; Kosten für Straßen und Wege, mit Ausnahme von Zufahrtswegen, die ausschließlich für die zu fördernde Maßnahme erforderlich sind; Finanzierungskosten; Kostenüberschreitungen; Eigen(dienst)leistungen, reine Material-Rechnungen ohne entsprechende Montage-Rechnung einer befugten Fachfirma; Dacheindeckung; Skonti und Rabatte; Entsorgungskosten; Displays.
  • Rechnungen die mittels Barzahlung bezahlt wurden sind ausgeschlossen.
  • Nach Abschluss des Fördervertrages ist die PV-Anlage fristgerecht in Betrieb zu nehmen: Innerhalb von 6 Monaten bei Anlagen bis 100 kWp, darüber innerhalb von 12 Monaten. Die Inbetriebnahmefrist kann von der EAG-Förderabwicklungsstelle zweimal um bis zu neun Monate bei Anlagen bis 100 kWp, bei Anlagen über 100 kWp um bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn der Fördernehmer glaubhaft darlegt, dass die Ursachen für die nicht fristgerechte Inbetriebnahme nicht in seinem Einflussbereich liegen.
  • Endabrechnung für die Auszahlung spätestens 6 Monate nach dem Ende der Frist für die Inbetriebnahme - ansonsten verfällt die Förderzusage!
  • Es werden bei der Endabrechnung nur jene Kosten anerkannt, die durch Rechnungen eines für die jeweilige Tätigkeit befugten Gewerbetreibenden nachgewiesen werden können und für die Zahlungsbelege übermittelt werden.
  • 10 Jahre Verpflichtung zu Betrieb/Erhaltung (Vertragslaufzeit mit Nachweis des vereinbarten Erfolgs)
  • Kombination nach bundes-, landes- oder gemeinderechtlichen Bestimmungen bei Kategorie A-C möglich - jedoch nur bis zur beihilfenrechtilchen Höchstgrenze nach AGVO. Alle geplanten und beantragten Förderungen sind anzugeben. Bedarfzusweisungmittel und KIP-Mittel gelten als Eigenmittel. Für die EU-beihilfenrechtliche Höchstgrenzen (AGVO) sind die gesamten Investitionkosten (netto) förderfähig - die höchste Beihilfenintensität liegt für Gemeinden bei max. 45 % (netto) für die PV Anlage und 30% (netto) für den Stromspeicher. Die KMU Zuchläge gelten nur für innovative PV-Anlagen (beihilfenrechtliche Höchstgrenze für MU 55% und KU 65%). 
  • Der erstmalige Förder-Antrag auf Investitionszuschuss ist jedenfalls VOR der Inbetriebnahme einzubringen. Der Beginn der Arbeiten ("Bestellung") für die zu fördernde Maßnahme darf dabei nicht vor dem 21. April 2022 (Start EAG) liegen. Ist diese Voraussetzung erfüllt und wird der vollständig eingebrachte Antrag in einem call nicht mehr bedeckt und in nachfolgenden Fördercalls neuerlich eingebracht, so schadet eine zwischenzeitliche Inbetriebnahme nicht, sofern es sich um genau dasselbe Vorhaben handelt. ACHTUNG: Nicht-Privatpersonen die vor 2024 Anträge eingebracht haben und aufgrund des Beginns der Arbeiten vor einer Antragstellung (2023) abgelehnt wurden, können 2024 nicht mehr einreichen, auch wenn der Beginn der Arbeiten nach dem 21.April 2022 erfolgte. Hinweiselaut § 2 (EAG-IZV): Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist. Beginn der Arbeiten ist entweder den Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen oder eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist; der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten. Bei einer Übernahme ist der Beginn der Arbeiten der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
  • Das Ticket wird anhand des Einspeisezählpunkts Ihrem Projekt zugeordnet. Gehen Sie also sicher, dass im Ticket sowie in Ihrem Projekt der gleiche Einspeisezählpunkt angeführt ist. 
  • Die Neuerrichtung Stromspeicher ist ein Unterpunkt bei der Einreichung für die PV-Anlage - nur 1 Ticket ziehen!

Fördercalls 2024

  • 1.call 15.4.2024 17:00 Uhr - 29.4.2024 23:59 Uhr
  • 2.call 12.6.2024 17:00 Uhr - 26.6.2024 23:59 Uhr
  • 3.call 7.10.2024 17:00 Uhr - 21.10.2024 23:59 Uhr

Einreichung

  • Vor Inbetriebnahme
    Hinweis
    Inbetriebnahme laut EAG-IZV §2 ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage, was durch die Fertigstellungsmeldung an den Netzbetreiber nachzuweisen ist.
  • Einreichung während eines calls 
  • Eine Einreichung ab 2024 ist mit und ohne Ticketziehung möglich und die vorbereitende Eingabe des Projekts ist jederzeit möglich - dazu erfassen sie ihr Projekt im EAG-Portal und können über den Button „Zur Einreichung“ Ihr Projekt einreichen und einen Förderantrag stellen. Es werden Ihnen dann direkt die verfügbaren Förderprogramme angezeigt und ab wann diese geöffnet sind. Nach Einreichung erhalten Sie per Mail die unverbindliche Bestätigung der Antragseinreichung.
  • ACHTUNG: Ticketziehung ist nur am ersten Tag des Fördercalls möglich!!! Die Antragseinreichung muss dann bis zum Ende des Fördercalls, für den ein Ticket gezogen wurde, erfolgen. Ansonsten verfällt das Ticket. Haben Sie ein Ticket gezogen, gilt der Zeitpunkt des Ticketziehung als Einreichzeitpunkt für Ihr Projekt. 
  • OHNE Ticketziehung können Sie im EAG-Portal ein Projekt erfassen und dieses während eines geöffneten Fördercalls einreichen. Als Einreichzeitpunkt gilt dann der tatsächliche Zeitpunkt der Einreichung. Das Projekt kann bereits vor einem laufenden Fördercall im EAG-Portal erstellt werden und dann sobald ein Fördercall geöffnet ist, mit wenigen Mausklicks eingereicht werden. Es ist aber auch möglich das Projekt während des Fördercalls zu erstellen und dann direkt einzureichen - Achtung: das EAG-Portal ist am ersten Tag des calls jedoch gesperrt.
  • Am ersten Tag des Fördercalls ist nur die Ziehung eines Tickets möglich. Das Ticketsystem erreichen Sie über die Vorschaltseite, welche am Tag der Ticketziehung auf der EAG-Webseite zu finden ist. Ab dem zweiten Tag (1.call: 16.04.2024 um 8:00 Uhr) ist die Antragseinreichung über das EAG-Portal möglich. 

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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