Umwelt-Gemeinde-Service

Muster­sanierung

Symbol Fördergeber Bund

Förderung innovativer Sanierungen öffentlicher oder betrieblicher Gebäude

Der Klima- und Energiefonds der österreichischen Bundesregierung unterstützt innovative Sanierungen von Nicht-Wohngebäuden, die über das übliche Sanierungsausmaß hinausgehen. Ziel ist es, dass sanierte Gebäude im Betrieb möglichst energiesparend beheizt und gekühlt werden können und Energieeffizienz, Technik, Ökologie sinnvoll verknüpft wird.

Gefördert werden

Gefördert werden umfassende Sanierungsprojekte von bestehenden -  überwiegend betrieblich bzw. öffentlich genutzten - Gebäuden, die älter als 20 Jahre (Datum der erstmaligen Baubewilligung) sind:

  • thermischen Gebäudesanierung zur Verbesserung des Wärmeschutzes und zur Ressourceneinsparungen
  • zusätzliche Steigerung der Energieeffizienz - nur in Verbindung mit thermischer Gebäudesanierung
  • zusätzliche Anwendung erneuerbarer Energie -  nur in Verbindung mit thermischer Gebäudesanierung
  • Versorgungsgemeinschaften - nur in Verbindung mit thermischer Gebäudesanierung
  • Mustersanierung als Konsortium -  zur gemeinschaftlichen Sanierung von Gebäuden mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen, deren erstmalige Baubewilligung älter als 15 Jahre ist, sowie von denkmal und ensemblegeschützten Gebäuden.

Förderbare Maßnahmen  - Beispiele:

Sanierung

  • Dämmung der Außenwände
  • Dämmung der untersten und obersten Geschoßdecke bzw. des Daches/Kellerbodens
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren - jedoch keine Kunststofffenster und -türen
  • Außenliegende bewegliche und unbewegliche Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes
  • Extensive und intensive Dachbegrünung und solare Gründächer
  • Fassadenbegrünung: fassadengebundene und bodengebundene Begrünung
  • Maßnahmen zur Trinkwassereinsparung durch Recyclinganalgen zur Aufbereitung und Nutzung des hauseigenen Grauwassers (inkl. 2ter Leitungsstrang) sowie Anlagen zur Regenwassernutzung

Steigerung der Energieeffizienz

  • Umstellung auf LED-Systeme
  • Maßnahmen zur effizienten Energienutzung in der Haustechnik oder zur Rückgewinnung vorhandener Abwärme
  • Messtechnik für das vorgeschriebene Energieverbrauchsmonitoring (EVM)
  • Mehrkosten für Bauteilaktivierung
  • Mehrkosten für zusätzliche Regelsysteme zur Optimierung und Lastverschiebung (Schaltungen Verbraucher, Wetter,...)
  • Wärmerückgewinnung aus Grauwasser

Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energien

  • PV- Anlagen wie PV-Fassaden (inkl. Speicher für Eigenverbrauchsoptimierung) aliquot zur Höhe des Jahresstromverbrauches (nach Sanierung; inklusive etwaiger zulässiger Erweiterungen) des Mustersanierungs-Gebäudes
  • Biomasse-Einzelanlagen, Wärmepumpen, Nah-/Fernwärmeanschluss
  • Keine Allesbrenner, Kaminöfen oder Einsatz fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung
  • thermische Solaranlage für Warmwasser und Heizungsunterstützung
  • Wärmezentralen, Verteilnetze zwischen Mustersanierungsobjekten

Mustersanierung innerhalb einer Versorgungsgemeinschaft

zusätzlich Gebäude (unabhängig von der Nutzung und Eigentümerverhältnissen) werden durch im Fördergegenstand (Mustersanierungsgebäude) erzeugte Wärme oder Strom versorgt. In diesem Fall können zusätzlich folgende Anlagen und Kosten gefördert werden:

  • Wärmeerzeuger für die Wärme- und Warmwasserversorgung des Mustersanierungsgebäudes und des zusätzlich versorgten Gebäudes bzw. Zu- und Neubauten (inkl. Pufferspeicher, Regelung udgl.)
  • Wärmeverteilnetz bis zum zusätzlich versorgten Gebäude (inkl. Hausanschluss und Übergabestation)
  • Photovoltaikanlagen im Besitz AntragstellerIn -  maximal im Ausmaß der gelieferten Strommenge [kWh/a] an die Versorgungsgemeinschaft (Systemgrenze ist die Übergabestation und der Hausanschluss der zusätzlich versorgten Gebäude)

FörderwerberIn

  • Gemeinde, gemeindeeigener Betrieb, öffentliche Einrichtung, Gebietskörperschaft
  • natürliche und juristische Person in Ausübung gewerblicher Tätigkeiten (jedoch nicht auf die Gewerbeordnung beschränkt), Verein, konfessionelle Einrichtung, Betriebe

Förderhöhe

Förderbasis sind die umweltrelevanten Investitionskosten. 


Einmaliger Netto-Investitionszuschuss der förderbaren Kosten - max. € 800.000 pro Projket bzw.

  • max. 40 % für die thermisch-energetische Gebäudesanierung sowie für Maßnahmen zur Anwendung erneuerbarer Energie und zur Steigerung der Energieeffizienz

Zuschläge von je 5% der förderbaren Kosten (jedoch Zuschläge auch nur bis zur beihilfenrechtlichen Höchstgrenze) möglich bei:

  • Erfüllung der Gebäude-Bewertungskriterien (Passivhaus Classic oder EnerPHit, klimaaktiv Gold-Standard, Plusenergiehaus (die auf dem bzw. im Gebäude produzierte erneuerbare Energie ist in der Primärenergie-Gutschrift zumindest gleich groß wie der erforderliche Primärenergie-Aufwand für die Bereitstellung von Strom, Wärme und Kälte für das Gebäude)
  • überwiegender Einsatz von Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen (Flachs, Hanf, Schafwolle, Holzfasern (Holzfaserdämmplatten sowie Einblasund Schüttdämmstoffe aus Holzfasern), Holzschnitzel und Späne (Einblas- und Schüttdämmstoffe), Baumwolle, Kokosfaser, Stroh- und Wiesengras, Schilfrohr, Getreidegranulat, Kork und Zellulose) bzw. solche, die Kriterien des österreichischen Umweltzeichens oder von natureplus entsprechen

Zuschlag für 4 Jahre EVM-Betreuung: Wird mit einem befähigten Unternehmen ein EVM Betreuungsvertrag über zumindest vier Jahre nach Fertigstellung abgeschlossen, kann ein pauschaler Zuschlag von 4.000 Euro vergeben werden.

Hinweis: Durch beihilferechtlichen Höchstgrenzen - je nach Unternehmenseinstufung - können sich die max. % Satz auch reduzieren! Gemeinden haben in der Mustersanierung eine  beihilfenrechtliche Höchstgrenze von 50% bei allen Maßnahmen.

Förderdetails

  • maximal 2 Standorte pro EinreicherIn im Rahmen dieser Ausschreibung
  • mindestens € 35.000 förderbare Projektkosten (umweltrelevante Investitionskosten)
  • Die Mustersanierung muss bis spätestens 31.12.2025 abgeschlossen sein
  • Heizwärmebedarfsreduktion durch die thermische Sanierung von mindestens 25% sowie weitere Mindestanforderung für Heizenergiebedarf, Luftdichtheit und dem geforderten 90% Anteil an erneuerbaren Energieträgern am Gesamtenergiebedarf des sanierten Gebäudes - siehe Leitfaden Kapitel 6
  • Thermische Solaranlagen müssen die Kriterien nach dem "Österreichischen Umweltzeichen" oder nach der „Solar Keymark“-Richtlinie erfüllen.
  • Holzzentralheizungsgeräte - Emissionswerte im Volllastbetrieb gemäß Typenprüfbericht müssen die Anforderungen der Umweltzeichenrichtlinie für Holzheizungen UZ 37 erfüllen.
  • Elektrische Heizungswärmepumpen - Jahresarbeitszahl mindestens 3,8; das eingesetzte Kältemittel darf ein GWP von 1.500 (nach 5. IPCC Sachstandbericht) nicht überschreiten
  • Verpflichtendes Energieverbrauchsmonitoring (EVM) im 1. Betriebsjahr
  • Ein EVM System ist dafür zu implementieren und die erforderliche Messausstattung zu installieren (Kosten dafür förderbar). Details und Vorlagen zum EVM - siehe Leitfaden Anhang 1. Das Monitoringkonzept zum EVM-System muss noch vor der Antragstellung der Beratungsstelle vorgelegt und besprochen werden - dies hat vor bzw. bis spätestens  30.08.2024 zu erfolgen.
  • Die überwiegende betriebliche/öffentliche Nutzung des Gebäudes bedeutet mehr als 50% der beheizten Bruttogrundfläche). Untergeordnete Anteile zur privaten Nutzung bzw. Wohnnutzung werden somit mitgefördert.
  • Nicht förderbar sind Gebäude, welche in den letzten 10 Jahren nicht zumindest eine Heizperiode beheizt waren.
  • Nicht förderbar sind Wärmeverteilung und Wärmeabgabesysteme in Gebäuden
  • Nicht förderbar ist eine Gebäude-Sanierung, wenn gleichzeitig eine Gebäudeerweiterungen um mehr als 100% des urpsrünglich beheizten Volumens vorgenommen wird (Zubau ist größer als der sanierte Gebäudeteil). Darunter werden bei Vergrößerung des beheizten Raumvolumens im Zuge der Sanierung (z.B. Dachgeschoßausbau, Anbauten etc.) lediglich die Kosten der thermischen Sanierung, des neu errichteten Heizsystems und der Beleuchtungsoptimierung im Ausmaß der Erweiterung nicht gefördert.
  • Planungskosten werden im Ausmaß von bis zu 15% der förderbaren materiellen umweltrelevanten Investitionkosten mitgefördert.
  • Keine weitere Bundesförderung für die in der Mustersanierung geförderten Maßnahmen (z.B. Wohnbauförderung oder Förderungen nach dem Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz). Ausnahme: gewisse Förderaktionen der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS) sowie der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank GmbH. Ebenfalls Kombinierbar sind Landesförderungen (bis zur behilfenrechtlichen Höchstgrenze) und Bedarfszmittelzuweisungen für Gemeinden.
  • Für PV-Anlagen mit Nullsteuersatz wird keine Förderung aus der Mustersanierung gewährt.
  • Bei Mustersanierung mehrerer Gebäude als Konsortium: Konsortialvertrag und Festelegung des Lead-Partners (Rechnungsfreigabe etc.) erforderlich.
  • Die Entscheidung/Fördergenehmigung erfolgt urch den Klima- und Energiefonds gereiht nach Eintreffen des vollständigen Förderansuchens. Abwicklung über die Förderstelle KPC (inkl. Verwendung von EU-Mitteln).
  • Resistrierung beim Klimafonds nicht mehr nötig - laufende Klimafonds-Nummer 
  • Die Auszahlung der Förderung erfolgt in 2 Teilbeträgen - nach der Endabrechnung und nach Übermittlung des Optimierungsberichtes inkl. Endabnahme durch die Beratungsstelle - dazu müssen die Daten des EVM und des Optimierungsberichtes spätestens 13 Monate nach Fertigstellung der Mustersanierung an die BeratungsexpertInnen übermittelt werden. Wird die Frist nicht eingehalten kommt es zur Reduktion der Förderhöhe.

Tipps

Am Besten die klimaaktiv Kriterien bereits für die Planungsphase und für Ausschreibungskriterien verwenden. Die Erreichung des klimaaktiv Gold zertifizierte Gebäude ist für den Zuschlags von 5% zum Fördersatz erforderlich.

Einreichung

  • Vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Anlagenteilen, vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht. Das Bestelldatum muss im Zuge der Endabrechnung bestätigt werden. 
  • online bei der KPC
  • bis spätestens 30.8.2024 muss das Konzept des EVM bei der Beratungsstelle vorgelegt und besprochen werden.
  • Einreichung bis 13.9.2024 - 12 Uhr.

Weitere Informationen


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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