Landesfinanzsonderaktion allgemein
Förderung Kreditfinanzierung für infrastrukturelle und energietechnische Maßnahmen
Short Facts
Fördergegenstand: Untertsützung bei der Finanzierung Infrastruktureller und energietechnischer Maßnahmen
Förderhöhe: Zinsenzuschuss 0,5 - 3 % pro Jahr, für bei Kreditinstituten aufgenommene Kredite (max 10 bzw. 20 Jahre)
Laufzeit: unbefristet
Einreichzeitpunkt: vor/nach Kreditabschluss
Kontakt & Links
Amt der NÖ Landesregierung, Abt. Finanzen
+43 2742 9005 125 15
post.f1@noel.gv.at
Land NÖ
Richtlinie
Das Land NÖ unterstützt bei der Finanzierung von Maßnahmen und Projekten durch die Gewährung eines Zuschusses zu einer Kreditfinanzierung/Anschlussfinanzierung, der jeweils halbjährlich ausgezahlt wird.
Gefördert werden
Kredite, die der Fördernehmer bei Kreditinstituten aufnimmt und die zur Finanzierung der in der Richtlinie gelisteten Maßnahmen und Projekte dienen; wie beispielsweise:
- Errichtung, Erweiterung, Zu- und Umbau und Sanierung* von Gemeineämtern, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Gemeindebüchereien und -archive, Feuerwehrhäuser, Museen, Kultur-/Veranstaltungszentren, Mehrzweckhalle, Öffentliche Pflichtschule, Musikschule, Kindergärten, Musikheime, Mutterberatungen, Aufbahrungshallen, Friedhöfe, Bauhöfe (ohne Altstoffsammelzentren, Wasser und Kanal), Radverkehrsanlagen/Gehwege, Güterwege, Straßen, Plätze und Nebenanlagen
- Neuanlage, Umbau/Sanierung, Umrüstungen der Straßenbeleuchtung - soweit technisch und wirtschaftlich möglich mit hocheffizienten Leuchtmitteln, Natriumdampf-Hochdrucklampen und hocheffiziente Leuchtstoffröhren sowie bedarfsabhängiger Lichtsteuerung
- Breitbandausbau (Errichtungskosten)
- Erneuerung der Wärmeversorgungsanlagen gemeindeeigener Gebäude
- Ankauf von Grundstücken und Gebäuden (zur Errichtung von Wohnraum, Ärztezentren, Nahversorger, Büros, Geschäftsflächen etc) in Innenstädten und Ortskernen
- Ankauf von Feuerwehrfahrzeugen
- *inkl. energietechnische Maßnahmen (Thermische Sanierung, hocheffiziente elektrische Beleuchtung, Belüftung etc)
FörderwerberIn
Mit einer Umlagenfinanzkraft von bis zu € 50 Millionen:
- Gemeinde, Schulgemeinde
- Gesellschaften im Alleineigentum niederösterreichischer Gemeinden
Förderhöhe
Zuschuss zur Kreditfinanzierung durch Zahlung der Zinsen, die sich auf Grund des erstellten fiktiven Tilgungsplanes - mit einer Laufzeit von 10 Jahren bzw. 20 Jahren (Grundstücke, Gebäude-Innenstadt/Ortskern) oder kürzer, wenn der tatsächliche durch die Fördernehmerin in Anspruch genommene Kredit eine kürzere Laufzeit aufweist - errechnet:
- Mindestzinssatz 0,5 % p.a.
- Höchstzinssatz 3 % p.a.
Die geförderte Kredithöhe ist abhängig von den Gesamtkosten des Fördergegenstandes und der Umlagenfinanzkraft der Fördernehmerin - max. jedoch die tatsächlich in Anspruch genommene Kredithöhe.
Die maximal geförderte Kredithöhe beträgt
- in den ersten 3 Jahren € 5 Mio
- ab dem 4. Jahr € 500.000
Förderdetails
- Vorzeitige Rückzahlungen müssen sofort gemeldet werden, die Förderung endet mit der Kredittilgung
- Energieausweis bei Errichtung, Erweiterung, Umbau, Sanierung von Gebäuden
- Feuerwehrfachliche Stellungnahme des NÖ Landes-Feuerwehrkommandos bei Zu- Um- und Neubau von Feuerwehrhäusern
- Allfällige Fördervereinbarungen bei anderen Förderstellen sind beizulegen
- Energietechnische Maßnahmen bei der Straßenbeleuchtung sind zu bestätigen
- Für Einzelmaßnahmen muss ein Gesamt-Sanierungskonzept erstellt werden, welches die 10% Unterschreitung des Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBref) nach OIB Richtlinie 6 zum Ziel hat.
- Mindestens 3 Vergleichsangebote von 3 unterschiedlichen Kreditinstituten sind vorzulegen und das Ergebnis der Reihung ist bekannt zu geben.
- Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel ist kontinuierlich nachzuweisen (Durchführungsanzeigen, Fertigstellungsanzeigen, Gesamtkostenaufstellung etc) - spätestens 3 Jahre nach erster Auszahlung.
- Mindeststandards bei baulichen und energietechnischen Maßnahmen wie beispielsweise bei Renovierungen/bautechnischer Gebäudesanierung HWBref um 10% unter dem Anforderungswert der OIB-RL 6 oder bei Neubauten Verhinderung der sommerlichen Überwärmung ohne externem Energiebedarf für Kühlzwecke sowie HWBref unter Einhaltung der 10er Linie oder gemäß der 14er Linie (mit Gesamtenergieeffizienzfaktor von ≤ 0,75) . Weitere Details in Punkt 11 der Richtlinie.
- Nicht möglich ist der Finanzierungszuschuss für Vorhaben, die über Gebührenhaushalte finanziert werden sowie Investitionen in Gebäude odr Gebäudeteile, die dauerhaft (durchgehend) vermietet oder verpachtet werden.
Einreichung
- mit Antragsformular und allen erforderlichen Unterlagen/Beilagen
Weitere Informationen
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!
Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: gemeindeservice@enu.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.umweltgemeinde.at/vor-ort-beratung)