Umwelt-Gemeinde-Service

Landesfinanzsonderaktion allgemein

Symbol Fördergeber Land NÖ

Förderung Kreditfinanzierung für infrastrukturelle und energietechnische Maßnahmen

Das Land NÖ unterstützt die Finanzierung von Maßnahmen und Projekten durch die Gewährung eines Zuschusses zu einer Kreditfinanzierung/Anschlussfinanzierung, der jeweils halbjährlich ausgezahlt wird.

Gefördert werden

die Finanzierung von Krediten, die der Fördernehmer bei Kreditinstituten aufnimmt und die zur Finanzierung folgender Maßnahmen dienen:

  • Errichtung, Erweiterung, Zu- und Umbau und Sanierung* von Gemeineämtern, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Gemeindebüchereien und -archive, Feuerwehrhäuser, Museen, Kultur-/Veranstaltungszentren, Mehrzweckhalle, Öffentliche Pflichtschule, Musikschule, Kindergärten, Musikheime, Mutterberatungen, Aufbahrungshallen, Friedhöfe, Bauhöfe (ohne Altstoffsammelzentren, Wasser und Kanal), Radverkehrsanlagen/Gehwege, Güterwege, Straßen, Plätze und Nebenanlagen
  • Neuanlage, Umbau/Sanierung, Umrüstungen der Straßenbeleuchtung - soweit technisch und wirtschaftlich möglich mit hocheffizienten Leuchtmitteln, Natriumdampf-Hochdrucklampen und hocheffiziente Leuchtstoffröhren sowie bedarfsabhängiger Lichtsteuerung
  • Breitbandausbau (Errichtungskosten)
  • Erneuerung der Wärmeversorgungsanlagen gemeindeeigener Gebäude
  • Ankauf von Grundstücken und Gebäuden in Innenstädten und Ortskernen (z.B. zur Errichtung von Wohnraum, Ärztezentren, Nahversorger, Büros, Geschäftsflächen etc)
  • Ankauf von Feuerwehrfahrzeugen
  • *inkl. energietechnische Maßnahmen (Thermische Sanierung, hocheffiziente elektrische Beleuchtung, Belüftung etc)

FörderwerberIn

Mit einer Umlagenfinanzkraft von bis zu € 50 Millionen: 

  • Gemeinde, Schulgemeinde
  • Gesellschaften im Alleineigentum niederösterreichischer Gemeinden

Förderhöhe

Zuschuss zur Kreditfinanzierung durch Zahlung von Zinsen: ausgehend von der geförderten Kredithöhe wird ein fiktiver Tilgungsplan - mit einer Laufzeit von 10 Jahren bzw. 20 Jahren (Grundstücke, Gebäude-Innenstadt/Ortskern) oder kürzer, wenn der tatsächliche durch die Fördernehmerin in Anspruch genommene Kredit eine kürzere Laufzeit aufweist - erstellt.

Der Zinssatz der Förderung wird auf Grundlage des 6-Monats-EURIOBOR halbjährlich (März und September) ermittelt und ist für die unmittelbar nachfolgende Zinsperiode wirksam:

  • Mindestzinssatz 0,5 % p.a.
  • Höchstzinssatz 3 % p.a.

Die geförderte Kredithöhe ist abhängig von den Gesamtkosten des Fördergegenstandes und der Umlagenfinanzkraft der Fördernehmerin  - beträgt max. jedoch die tatsächlich in Anspruch genommene Kredithöhe.

Die maximal geförderte Kredithöhe beträgt

  • in den ersten 3 Jahren € 5 Mio
  • ab dem 4. Jahr € 500.000 

Förderdetails

  • Für die geförderte Kredithöhe werden von den Gesamtkosten des Fördergegenstandes nur der nicht durch Eigenmittel oder durch Dritte oder projektbezogene Förderungen abgedeckte Teilbetrag herangezogen. Eine Ausnahme für die Vorfinanzierung projektbezogener Förderungen ist nur bei der Infrastruktur-Förderung zum Breitbandausbau in ländlichen Gebieten und der Förderung von Radverkehrsanlagen (NÖ Landesförderung) möglich. Spezielle Vorgaben zur geförderten Kredithöhe für Schulen/Kindergärten und Feuerwehrfahrzeuge - siehe Richtlinie 6.1 und 6.2.
  • Nicht möglich ist der Finanzierungszuschuss für Vorhaben, die über Gebührenhaushalte finanziert werden sowie Investitionen in Gebäude odrr Gebäudeteile, die dauerhaft (durchgehend) vermietet oder verpachtet werden.
  • Mindestens 3 Vergleichsangebote von 3 unterschiedlichen Kreditinstituten sind vorzulegen und das Ergebnis der Reihung ist bekannt zu geben. Besschluss zur Kreditvergabe sowie Kopie des unterfertigten Kreditvertrages ist der Förderstelle vorzulegen.
  • Energieausweis bei Errichtung, Erweiterung, Umbau, Sanierung von Gebäuden - Zuordnung der Gebäudekategorien für die Landes-Finanz-Sonderaktion beachten.
  • Für Einzelmaßnahmen muss ein Gesamt-Sanierungskonzept erstellt werden, welches die 10% Unterschreitung des Referenz-Heizwärmebedarfs (HWBref) nach OIB Richtlinie 6 zum Ziel hat.
  • Einhaltung energietechnischer Standards bei baulichen und energietechnischen Maßnahmen muss bestätigt werden. Beispielsweise bei Renovierungen/bautechnischer Gebäudesanierung HWBref um 10% unter dem Anforderungswert der OIB-RL 6 oder bei Neubauten Verhinderung der sommerlichen Überwärmung ohne externem Energiebedarf für Kühlzwecke sowie HWBref unter Einhaltung der 10er Linie oder gemäß der 14er Linie (mit Gesamtenergieeffizienzfaktor von ≤ 0,75) . Weitere Details in Punkt 11 der Richtlinie.
  • Feuerwehrfachliche Stellungnahme des NÖ Landes-Feuerwehrkommandos bei Zu- Um- und Neubau von Feuerwehrhäusern
  • Allfällige Fördervereinbarungen bei anderen Förderstellen sind beizulegen
  • Energietechnische Maßnahmen bei der Straßenbeleuchtung sind zu bestätigen
  • Die widmungsgemäße Verwendung der Mittel ist kontinuierlich nachzuweisen (Durchführungsanzeigen, Fertigstellungsanzeigen, Gesamtkostenaufstellung etc) - spätestens 3 Jahre nach erster Auszahlung.
  • Vorzeitige Rückzahlungen müssen sofort gemeldet werden, die Förderung endet mit der Kredittilgung.

Einreichung

  • mit Antragsformular und allen erforderlichen Unterlagen/Beilagen

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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