Umwelt-Gemeinde-Service

Klimafitte Gebäude für Schutzbedürftige

Symbol Fördergeber Bund

Bundesförderung für Kesseltausch und Sanierung von Gebäuden zur Unterbringung einkommensschwacher oder schutzbedürftiger Personen

Bundesförderung im Rahmen der Umweltförderung im Inland (UFI) und eine Förderung aus dem Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020-2026 finanziert aus Mitteln der Europäischen Union „Next Generation EU“.

Gefördert werden

A) die thermische Sanierung von Gebäuden die älter als 20 Jahre sind (Datum der Baubewilligung), überwiegend der Unterbringung schutzbedürftiger oder einkommensschwacher Personen dienen und die für diese Nutzung eine Bruttogrundfläche von 300 m² aufweisen. Förderfähig sind Kosten für Leistungen, die den Heizwärmebedarf reduzieren:

  • Dämmung der Außenwände
  • Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches
  • Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. erdanliegenden Fußbodens
  • Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren
  • freiwilliger Einbau von Lüftungsgeräten mit Wärmerückgewinnung
  • Außenliegende Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes
  • Dachbegrünung und Fassadenbegrünung
  • Planungskosten

B) die Installation einer klimafreundlichen Heizung in Gebäuden, wo einkommensschwache bzw. schutzbedürftige Personen untergebracht sind. Dabei wird der Ersatz eines fossilen Heizsystems auf den Anschluss an ein hocheffizientes bzw. klimafreundliches Nah-/Fernwärmesystem, Holzzentralheizungen oder Wärmepumpen gefördert. Förderfähig sind:

  • Kesselanlagen zur zentralen Wärmeerzeugung, die mit Hackgut aus fester Biomasse, Stückholz oder Holzpellets betrieben werden:
    • neue Kesselanlage inklusive Beschickung und Rauchgasreinigung, Heizhaus, Kamin, Spänesilo, Zerspaner, Hacker, Einbindung ins Heizungssystem, Wärmespeicher, Wärmeverteilung im Gebäude, weitere für den Betrieb relevante Anlagenteile, Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen, Kosten für Planung und Montage
  • Wärmepumpen, die überwiegend im Heizbetrieb zur zentralen Wärmeversorgung eingesetzt werden und bestimmte technische Kriterien, siehe Infoblatt, erfüllen:
    • Wärmepumpe, Wärmequellenanlage (Erdwärmekollektor, Grundwasserbrunnen, Tiefenbohrung), Einbindung ins Heizungssystem, Pufferspeicher und Bauteilaktivierung, Anlagenregelung, elektrische Installation, Wärmeverteilung im Gebäude, Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen, Kosten für Planung und Montage 
  • Der Anschluss an eine klimafreundliche bzw. hocheffiziente Nah-/Fernwärmeanlage:
    • Übergabestation, Rohrleitungen, Pumpen, Ventile, Wärmespeicher, Grabungsarbeiten, Wärmeverteilung im Gebäude (Rohrleitungen, Heizflächen, Bauteilaktivierung, Einzelraumregelungen etc.), Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel- und Tankanlagen, Anschlussgebühren, Baukostenzuschüsse, weitere für den Betrieb relevante Anlagen, Kosten für Planung und Montage

FörderwerberIn

Gemeinde, gemeinnützige Organisation, Verein, konfessionelle Einrichtung

Förderhöhe

Bis zu 100 % der förderfähigen Nettokosten (auf die genutzte Fläche zur Unterbringung einkommensschwacher und schutzbedürftige Personen beschränkt). Mindestinvestitionssumme 20.000,00 Euro pro Projekt. Die Förderungspauschale ist abhängig von der Sanierungsqualität. Der Wert für die Bruttogrundfläche wird dem Energieausweis vor thermischer Sanierung entnommen.

Thermische Sanierung

  • Signifikante Unterschreitung der Anforderungen der Richtlinie des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019)
    • 360,- € je m² Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung
  • Unterschreitung der Anforderungen der OIB-Richtlinie 
    • 300,- € je m² Bruttovolumen vor der thermischen Sanierung

Zuschläge: 30,- € je m² für den Einsatz von zumindest 25 % Dämmstoffe aus nachwachsenden Rohstoffen

Klimafreundliche Heizung 

  • 150,- € je m²

Flächenanteile für zu sanierende Gebäudeteile mit anderer Nutzung werden mit 50 Euro/m² für die thermische Sanierung und 20 Euro/m² für die Errichtung einer klimafreundlichen Heizung gefördert. Die Förderung für diese Flächenanteile ist mit 30 % der aliquoten förderungsfähigen Nettokosten des Gesamtgebäudes begrenzt.

Förderdetails

  • Voraussetzung ist die Unterbringung von einkommensschwachen bzw. schutzbedürftigen Personen z.B. Flüchtlinge, Obdachlose, Kinderheime, Frauenhäuser und die überwiegende Nutzung des Gebäudes zur Unterbringung dieser Personen (mehr als 50% der beheizten Bruttogrundfläche oder der Nutzfläche). Untergeordnete Anteile für andere Nutzungen (wie z.B. Werkstätten, Nahversorger, Gastronomie) werden in reduziertem Förderungsausmaß mitgefördert.
  • Gewinnorientiert geführte Einrichtungen sind von der Förderung ausgenommen, dazu zählen insbesondere Altenheime oder Pflegeheime sowie Sozialberatungsstellen, Ferienheime, Internate, Tagesbetreuungsstätten und Einrichtungen ohne überwiegende Wohnnutzung.
  • Voraussetzung für die Förderung der thermischen Gebäudesanierung ist die Erfüllung der Mindest-Anforderungen für den Heizwärmbedarf (HWB) gemäß OIB Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019  und des Gesamt-Energieeffizienzfaktors (fGEE). Die Zahlenwerte zur Überprüfung sind dem Energieausweis zu entnehmen.
  • Bei Gebäudeerweiterung muss der Charakter einer thermischen Gebäudesanierung gegeben sein. Die Reduktion des HWB muss maßgeblich durch die Sanierungsmaßnahmen erfolgen.
  • Die Umstellung des Heizsystems wird gefördert, wenn gleichzeitig eine thermische Sanierung des Gebäudes vorgenommen wird oder bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen im Infoblatt in Abschnitt A (Unterschreitung der OIB-Richtlinie) - Nachweis mittels Energieausweis.
  • Holzheizungen und Wärmepumpen, sind nur dann förderfähig, wenn der Anschluss an ein hocheffizientens bzw. klimafreundliches Nah-/Fernwärmesystem nicht möglich ist.
  • Verbindliche Bestätigung über die projektgemäße Umsetzung der thermischen Sanierung entsprechend der vorgelegten Energieausweise ist im Zuge der Endabrechnung erforderlich. Bei Gebäuden bis maximal 800 m² Bruttogrundfläche vor Sanierung kann die Bestätigung durch den/die EnergieausweiserstellerIn oder den/die EnergieberaterIn erfolgen.
  • Unterliegt der Antragsteller den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes, so sind diese einzuhalten. Entsprechende Nachweise und Unterlagen (auch für Direktverfahren) sind im Zuge der Endabrechnung vorzulegen.
  • Eine Kombination mit Landesförderungen ist möglich.

Einreichung

online bei der KPC vor Beginn/Umsetzung

Einreichen können gemeinnützige Organisationen, Vereine und konfessionelle Einrichtungen, die auf der 'Liste spendenbegünstigter Einrichtungen' des Bundesministeriums für Finanzen gelistet sind, sowie Gemeinden, die ein Gebäude überwiegend zur Unterbringung einkommensschwacher bzw. schutzbedürftiger Personen im Rahmen einer karitativen/gemeinnützigen Einrichtung betreiben bzw. besitzen.

Die Endabrechnungsunterlagen sind bis spätestens 31.3.2026 vorzulegen.

Weitere Informationen


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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