Umwelt-Gemeinde-Service

klimaaktiv Fußverkehr

Symbol Fördergeber Bund

Gefördert werden Investitionen in die Fußverkehrsinfrastruktur für eine fußverkehrsfreundliche Gestaltung von Städten und Gemeinden.

Gefördert werden

Investitionen zur Aufwertung der Fußverkehrsinfrastruktur im Hinblick auf eine fußverkehrsfreundliche Stadtgestaltung, Vermeidung von Umwegen, Erhöhung der Durchlässigkeit und Förderung der kurzen Wege im Sinne der Umsetzung des Masterplans Gehen und NEKP (Nationaler Energie-und Klimaplan) und auch zur Gewährleistung der Einhaltung physischer Abstände im Fall von Pandemien (z. B. Covid-19).

Bauliche Maßnahmen

  • Umgestaltung von Straßen zu Fußgängerzonen bzw. deren Neuerrichtung in Zusammenhang mit verkehrsberuhigten und fußverkehrsfreundlichen Siedlungsgebieten
  • Umgestaltung von Straßen in Begegnungszonen bzw. deren Neuerrichtung (50 % der Kosten)
  • Umgestaltung von Straßen in Wohnstraßen bzw. deren Neuerrichtung (50 % der Kosten)
  • Verbesserung der Fußverkehrsinfrastruktur in sensiblen Bereichen (z. B.fußverkehrsfreundliche Umgestaltung der Straßen vor Schulen, Altenheimen) und zur Anbindung zum Öffentlichen Verkehr
  • Errichtung von fußverkehrsfördernder Infrastruktur zur barrierefreien Umwegvermeidung
  • Infrastrukturelle Sicherstellung der Durchlässigkeit von Fußverkehrsverbindungen durch Öffnung von Durchgängen, Fußgänger*innen-Passagen und Querungshilfen
  • Gehsteigverbreiterung über die  Regelbreite der Gehsteige und Gehwege von 2 m hinaus

Mit den genannten baulichen Maßnahmen sind auch Informations-und Wegweisungssysteme förderbar.
Bei Begegnungszonen, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Gehsteigverbreiterungen sind zudem Beleuchtung und Baumpflanzungen förderbar.

Raum-und Siedlungsentwicklung (diese Maßnahmen sind lediglich fördersatzerhöhend und werden nicht gefördert)

  • Plan zur Nachverdichtung von Siedlungen und Nutzungsdurchmischung, Vermeidung von Zersiedelung und Verkehrsvermeidung in örtlichen Entwicklungskonzepten und Flächenwidmungsplänen
  • Maßnahmenplan zur Ortskernbelebung, insbesondere zur (Neu)Nutzung von Erdgeschosszonen
  • Konzept der „Struktur der kurzen Wege“ in der Siedlungsstruktur zur Sicherstellung der Erreichbarkeit wichtiger Destinationen
  • Verankerung einer direkten durchlässigen Fußwegführung zur Vermeidung von Umwegen in den Bebauungsplänen
  • Parkraummanagement
  • Festlegung von örtlichen und zeitlichen Fahrverboten

Weiters

  • Maßnahmen zu Informations-und Leitsystemen sowie zur Bewusstseinsbildung für den Fußverkehr (z.B. Ausbildungs- und Schulungsprogramme, Veranstaltungen, Informationsmaßnahmen für den Fußverkehr, etc.)
  • Kosten für im Zusammenhang mit den Investitionen und Betriebskosten stehenden immateriellen Leistungen
  • Kosten für immaterielle Leistungen bis max. 10 % der förderungsfähigen (materiellen) Investitionskosten

FörderwerberIn

Gemeinde, Betrieb, öffentliche Gebietskörperschaft, Verein, konfessionelle Einrichtung

Förderhöhe

Die Förderung ist grundsätzlich an das Vorhandensein eines lokalen Masterplan Gehens bzw. örtlichen Fußverkehrskonzeptes gekoppelt und setzt sich aus einem Basisfördersatz und zusätzlichen Förderzuschlägen zusammen.

  • Erstellung eines lokalen Masterplan Gehens bzw.eines örtliches Entwicklungskonzeptes - Basisfördersatz
    • Mindestens 3 Maßnahmen aus dem Bereich „bauliche Maßnahmen“ - 20 %
  • Der Fördersatz erhöhrt sich bei folgenden Maßnahmen um den jeweiligen Prozentsatz
    • + zusätzlich bei weiteren 2-4 Maßnahmen aus dem Bereich „bauliche Maßnahmen"  - 15 %
    • + zusätzlich bei mindestens 3 Maßnahmen aus dem Bereich „Raum-und Siedlungsplanung“  - 10 %
    • + zusätlich bei Erstellung eines SUMP (Sustainable Urban Mobility Plan) - 10 %
    • + zusätzlich bei Maßnahmen aus dem Bereich „Informations-und Leitsysteme und Bewusstseinsbildung“ - 5 %
    • + zusätzlich beiEinbeziehung weiterer Akteure z. B.weiterer öffentlicher Gebietskörperschaften, Bauträger, Verkehrsunternehmen, Betriebe - 5 %

Die Förderung ist mit max. 50 % der förderungsfähigen Kosten begrenzt.

Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben und ist auf der räumlichen Planungseinheit für Gemeinden auf Gemeindeebene, für Landeshauptstädte und Städte mit mehr als 15.000 Einwohner (EW)auf Stadtebene und für Städte größer als 1 Mio. EW auf Bezirksebene festgelegt.

Die Förderung wird auf maximal 100 Euro pro Einwohner und Jahr begrenzt. Die Einwohner beziehen sich auf die oben angeführte Planungseinheit.

Förderdetails

Voraussetzung für:

  • Landeshauptstädte und Städte mit mehr als 15.000 EW ist die Erstellung eines lokalen Masterplan Gehen und für
  • alle anderen Gemeinden die Erstellung eines örtlichen Fußverkehrskonzeptes, in dem sich die zur Förderung beantragten Maßnahmen wiederfinden.

Der lokale Masterplan Gehen bzw. des örtlichen Entwicklungskonzeptes muss im Gemeinderat angenommen sein (Gemeinderatsbeschluss der öffentlichen Gebietskörperschaft).

Leasingfinanzierung, Contracting und Mietkauf als Finanzierungsmodelle sind bei EU-kofinanzierten Maßnahmen nicht möglich.

Einreichung

Die Antragstellung muss VOR Beginn der Maßnahme oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, erfolgen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist.

Antragstellung erfolgt ausschließlich online bei der KPC.

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

Haben Sie noch Fragen? Wir beraten Sie gerne!

Hotline: 02742 22 14 44
E-Mail: service@dorf-stadterneuerung.at
Vor-Ort-Beratung der Förderberatung NÖ (http://www.foerderzentrum.at/foerderzentrum-team)

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