KIP 2023 Umrüstung Straßenbeleuchtung
Zuschuss des Bundes für Energieeinsparung durch Austausch und Sanierung der Straßenbeleuchtung
Short Facts
Für: Projekte die zwischen 1.1.2023 und 31.12.2025 begonnen wurden/werden
Höhe: max. 50 %
Antragszeitpunkt: bis spätestens 31.12.2024
Laufzeit: Abrechnung bis 31.12.2026
Kontakt & Links
Buchhaltungsagentur des Bundes (BHAG)
+43 0505 06 – 0
kip2023@bhag.gv.at
Bundesministerium für Finanzen
Buchhaltungsagentur des Bundes
Der Bund gewährt Gemeinden im Rahmen des Kommunalen Investitionsgesetzes (KIG 2023) Zweckzuschüsse.
Gefördert werden
Maßnahmen zur Energieeinsparung durch die Umrüstung bestehender Straßenbeleuchtung auf hocheffiziente Technik - wie beispielsweise LED-Technologie - mit mindestens 50% Stromeinsparung durch die neu installierte Technik
FörderwerberIn
- Gemeinde, Gemeindeverband
- durch Gemeinde oder Gemeindeverband beherrschte Rechtsträger
Hinweis: Beherrschte Rechtsträger sind Unternehmen mit einem Anteil der Gemeinde von mehr als 50% am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmen sowie wenn die Gemeinde die Kontrolle oder die Beherrschung über die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus der Tätigkeit des Rechtsträgers zu ziehen.
Förderhöhe
- Zuschuss von 50 % der Gesamtinvestitionskosten
- Bei Kombination mit Bundes- und Landesförderungen: Zuschuss-Deckelung nur wenn 100% der Gesamtkosten erreicht wären.
- Der Zuschuss von 50 % wird entsprechend reduziert, wenn der Maximalbetrag an vorreservierten Bundesmitteln nicht mehr ausreicht für den vollen Zuschuss
Hinweis: Der 50 %ige Zuschuss kann bei der Straßenbeleuchtung auch gesplittet - je zur Hälfte aus beiden vorreservierten Mitteln (§2 Energiesparmaßnahme und §5 Investitionsprojekt) beantragt werden oder jeweils zur Gänze aus einen der beiden vorreservierten Töpfe.
Förderdetails
- Zuschuss nur für Sanierung/Austausch.
- Nicht bezuschusst wird die Anlage neuer Straßenbeleuchtung/-züge - außer es handelt sich um Radverkehrswege (Einreichung über KIP2023 Investitionsprojekt §5 Verwendungszweck 16).
- Ein Nachweis über eine insgesamte Stromeinsparung von mindestens 50 % gegenüber dem derzeitigen Beleuchtungssystem ist bei der Endabrechnung beizulegen.
- Für Projekte die zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 begonnen wurden/werden.
- Als Projektbeginn zählt der Beginn der Arbeit vor Ort wie etwa Baggereinsatz etc.
- Straßenbeleuchtung muss im Eigentum der Gemeinde bzw. von ihr beherrschten Projektträgern sein. Der Eigentumsübergang an die Gemeinde muss bis spätestens 31.12.2026 erfolgen.
- Bei Contrachting sind nur die Tilgungskosen für die Errichtung bis 31.12.2025 zuschussfähig, nicht jedoch Kosten für laufende Dienstleistung oder Energiekosten bzw. Benützungs-/Serviceentgelte.
- Das Projket muss am 31.12.2026 nicht abgeschlossen sein, aber es müssen Rechnungen über die Zahlung von mindestens der doppelten Höhe des beantragten Zweckzuschusses vorliegen.
- Planungskoten sind ausschließlich als Teil der Aufwendungen eines zuschussfähigen Projektes zuschussfähig.
- Umrüstung der Straßenbeleuchtung gilt im KIG 2023 für Einreichungen unter §5 zu 100% als ökologische Maßnahme
- Finanzielle Eigenmittel der Gemeinde führen zu keiner Reduktion des Zweckzuschusses.
- Die Förderung ist mit anderen Bundes- oder Landesförderungen kombinierbar. KIG Zuschüsse fallen zur Zeit nicht unter das EU-Beihilfenrecht. Die Bedarfszuweisungsmittel (BZ) des Landes NÖ gelten als Eigenmittel.
- Zuschussfähig sind Anlagenkomponenten einschließlich Steuer- und Regelungstechnik und die erstmalige Ausstattung an Leuchtmitteln sowie die Kosten der Installation, Demontage und fachgerechten Entsorgung der ersetzten Anlagenkomponenten
- Wenige Wochen nach Einreichung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses auf das Konto des Antragstellers, bei der Endabrechnung muss die Mittelverwendung und der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an die Gemeinde belegt werden.
- Weitere Details siehe Kommunale Investitionen 2023
Einreichung
- online bei der BHAG ab Mitte Jänner 2023 bis spätestens 31.12.2024
- unter Energiesparmaßnahmen (§2 KIG 2023) oder/und unter Investitionsprojekte (§ 5 KIG 2023) Verwendungszweck 9
- Vor oder nach Projektumsetzung
- Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des Gemeindeverbandobmannes ist erforderlich.
- Endabrechnung bis spätestens 31.12.2026 per e-mail an die BHAG
Weitere Informationen
Licht-Förderungen
Energieberatung für Gemeinden
Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.
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