Umwelt-Gemeinde-Service

KIP 2023 öffentlicher Verkehr

Symbol Fördergeber Bund

Zuschuss des Bundes für öffentlichen Verkehr und Fahrzeuge

Der Bund gewährt für Aufwendungen der Gemeinden im Rahmen des Kommunalen Investitionsgesetzes (KIG 2023) Zweckzuschüsse für Investitionsprojekte (nach § 5) auch für den öffentlichen Verkehr.

Gefördert werden  

Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung des

  • öffentlichen Verkehrs mit z.B. Mobilitätsknoten, Haltestellenaufwertungen, Busspuren, Wartehäuschen, Park & Ride Anlage im Konnex zum öffentlichen Verkehr, Radverkehrsinfrastruktur wie Abstellanlagen bei der Haltestelle des öffentlichen Verkehrs u.ä. 
  • Anschaffung und allfällige Umrüstung von emissionsfreien Fahrzeugen
  • Anschaffungs- und Umrüstungskosten (zu rein elektrisch betriebenen) Elektro-Fahrrädern (e-bike)

FörderwerberIn

  • Gemeinde, Gemeindeverband
  • durch Gemeinde oder Gemeindeverband beherrschte Rechtsträger

Hinweis: Beherrschte Rechtsträger sind Unternehmen mit einem Anteil der Gemeinde von mehr als 50% am Eigenkapital oder geschätzten Nettovermögen des Unternehmen sowie wenn die Gemeinde die Kontrolle oder die Beherrschung über die Möglichkeit hat, die Finanzpolitik und die operativen Tätigkeiten zu bestimmen und einen Nutzen aus der Tätigkeit des Rechtsträgers zu ziehen.

Förderhöhe

  • Zuschuss von 50 % der Gesamtinvestitionskosten pro Investitionsprojekt
  • Bei Kombination mit Bundes- und Landesförderungen: Zuschuss-Deckelung nur wenn 100% der Gesamtkosten erreicht wären.
  • Ein Maximalbetrag an Bundesmitteln ist für jede Gemeinde beim Bundesministerium für Finanzen bereits fixiert, dieser kann über ein oder mehrere Projekte ausgeschöpft werden.

Förderdetails

  • Zuschuss nur im Konnex zum öffentlichen Verkehr - z.b. e-bikes für die Ausleihung an der Haltestelle
  • Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit der emissionsfreien Fahrzeuge ist die ausschließliche Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energieträgern zur Bereitstellung von Antriebsenergie für Elektrofahrzeuge im Rahmen der betriebseigenen Ladeinfrastruktur.
  • Der Nachweis erfolgt bei der Endabrechnung über den letzten Herkunftsnachweis des Energielieferanten (nach § 78 und 79  des Elektrizitätswirtschafts- und -organsisationsgesetzes)
  • Stromtankstellen für den öffentlichen Verkehr sind nur unter KIG Investitionsprojekte Verwendungszweck Nr. 14  einreichfähig
  • Nicht förderfähig sind Eisenbahnkreuzugen, Unterstützung von Busunternehmen, U-Bahnen.
  • Projekt wurde/wird zwischen 1. Jänner 2023 und 31. Dezember 2025 begonnen
  • Wirtschaftliches Eigentum der Gemeinde muss gegeben sein.
  • Der Eigentumsübergang an die Gemeinde muss bis spätestens 31.12.2026 erfolgen.
  • Das Projekt muss am 31.12.2026 nicht abgeschlossen sein, aber es müssen Rechnungen über die Zahlung von mindestens der doppelten Höhe des beantragten Zweckzuschusses vorliegen.
  • Planungskosten sind ausschließlich als Teil der Aufwendungen eines zuschussfähigen Projektes zuschussfähig.
  • Finanzielle Eigenmittel der Gemeinde führen zu keiner Reduktion des Zweckzuschusses.
  • Die Förderung ist mit anderen Bundes- oder Landesförderungen kombinierbar. KIG Zuschüsse fallen zur Zeit nicht unter das EU-Beihilfenrecht. Die Bedarfszuweisungsmittel (BZ) des Landes NÖ gelten als Eigenmittel.
  • Wenige Wochen nach Einreichung erfolgt die Auszahlung des Zuschusses auf das Konto des Antragstellers, bei der Endabrechnung muss die Mittelverwendung und der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an die Gemeinde belegt werden. 
  • Weitere Details siehe Kommunale Investitionen 2023

Einreichung

  • ab Mitte Jänner 2023 bis spätestens 31.12.2024
  • online bei der BHAG unter Investitionsprojekte (§ 5 KIG 2023) Verwendungszweck 6
  • Vor oder nach Projektumsetzung
  • Unterschrift des Bürgermeisters bzw. des Gemeindeverbandobmannes ist erforderlich.
  • Endabrechnung bis spätestens 31.12.2026 per e-mail an die BHAG

Weitere Informationen

Weitere Mobiltätsförderungen
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Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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