Umwelt-Gemeinde-Service

Holzheizung ab 100 kW

Symbol Fördergeber Bund

Förderung von Holzheizungen ab 100 Kilowatt Leistung

Gefördert werden

Investitionskosten für Anlage sowie Planung und Montage von Kesselanlagen ab 100 kW thermischer Leistung (kWth Nennwärmeleistung), die mit Holzpellets, Hackgut aus fester Biomasse oder Stückholz betrieben werden und zur Zentralheizung oder zur Erzeugung von Prozessenergie für eines oder mehrere Gemeinde-Gebäude verwendet werden:

  • Neuanschaffung
  • Austausch 

Hinweis: Für Mikronetze zur Eigenversorgung von Gemeinde-Gebäuden, die Übergabestationen und Grabungsarbeiten für längere Trassen zwischen den Gebäuden beinhalten, steht die eigene  Förderschiene "Mikronetze mit Kesselneuanschaffung" zur Verfügung, die sowohl unter als auch für ab 100 kW gilt. 

förderbare Anlagenteile:

  • Kessel inkl. Montage
  • Rauchgasreinigung, Kamin
  • Pufferspeicher, Heizungstechnik, Heizhaus, Brennstofflager
  • Demontage- und Entsorgungskosten für außer Betrieb genommene Kessel und Tankanlagen
  • weitere, für den Betrieb relevante Anlagenteile und Kosten

Förderhöhe

Einmaliger Investitionskostenzuschuss von max. 27 %  der umweltrelevanten Investitionskosten und max. 4,5 Mio Euro pro Projekt  - in Form von Pauschalbeträgen in Abhängigkeit der Nennwärmeleistung:

  • € 180 / kW  für die ersten 500 kWth der Anlage (zwischen 100 und 500 kWth
  • € 60 / kW für jedes weitere kWth der Anlage

Zuschlag von € 20 / kW für Nachhaltigkeit

Förderdetails

  • Nachhaltigkeitszuschlag bei Einsatz von mindestens 80 % der energetischen Gesamtbiomasseeinsatz (in Megawattstunden) durch regional aufgebrachtes Waldhackgut aus einem Einzugsbereich bis 50 km. Dazu zählen Rundholz und Astmaterial ohne vorhergehende Bearbeitung, das im Zuge der forstlichen Bewirtschaftung auf Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellen, gewonnen wurde sowie Hackgut von Kurzumtriebsflächen und dergleichen. Nicht als Waldhackgut gelten Nebenprodukte aus der Holzver- und -bearbeitung (Späne, Spreißel, Rinde, Sägemehl et cetera) sowie Flurgehölze, Holz aus Pflegemaßnahmen entlang von Straßen und dergleichen. Der Nachweis erfolgt durch Betriebsberichte.
  • Die Anlage muss überwiegend betrieblich/öffentlich genutzt werden.
  • Die im Leitfaden gelisteten jeweiligen Grenzwerte (Emissionen etc) sind einzuhalten.
  • Nicht förderfähig sind u.a. Wärmeverteilung im Gebäude (Heizkörper etc), Planungskosten über 10% der materiellen Investitionskosten, Kachelöfen, Anlagen in denen nicht holzartige Biomasse als Brennstoff eingesetzt wird
  • Das jeweilige Bundesland muss sich mit mindestens 12 % der beantragten Kosten beteiligen.
  • Holzheizungen sind nur in Gebieten förderungsfähig, in denen keine Möglichkeit zum Anschluss an eine biogene Fernwärmeversorgung besteht. Ausnahmen sind möglich, wenn der Fernwärmebetreiber bestätigt, dass ein Anschluss für das Objekt nicht möglich ist.
  • Förderung für Holzheizung < 100 kW sind in der Förderaktion Raus aus dem Öl erfasst.

Weitere Informationen


Bitte beachten Sie: Auf Förderungen besteht kein Rechtsanspruch.
Die genannten Inhalte stellen eine kompakte Zusammenfassung der Förderungen für NÖ Gemeinden dar. Aufgrund der Kurzdarstellung kann nicht auf alle Fördervoraussetzungen eingegangen werden. Die Informationen werden regelmäßig aktualisiert. Bitte beachten Sie jedoch, dass sich Förderungen kurzfristig ändern können. Letztgültige Informationen geben die unter den Links angeführten Förderstellen.

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