e-Carsharing in 5 Schritten
Bei der Umsetzung eines e-Carsharingprojektes gilt es fünf grundsätzliche Überlegungen zu berücksichtigen.
1. Auswahl der Trägerorganisation
- Bei einem geschlossenen e-Carsharingmodell mit definierten NutzerInnen bietet sich eine Vereinslösung als Trägerorganisation an.
- Aber auch die Gemeinde selbst kann ein e-Carsharingmodell betreiben.
- Ebenso gibt es Unternehmen, die Teilleistungen oder den gesamten e-Carsharing-Betrieb übernehmen.
In jedem Fall sind mögliche (gewerbe-)rechtliche Bestimmungen zu beachten.
2. NutzerInnen
- Bei einem geschlossenen System bewährt sich ein Personenkreis von 20 - 30 NutzerInnen.
- Diese sollten im Optimalfall das Auto „gemischt“ nutzen. Das heißt, es gibt regelmäßige NutzerInnen (alle paar Tage) und sporadische FahrerInnen, solche, die nur vormittags oder nachmittags fahren und TeilnehmerInnen, die das Fahrzeug nur wochentags oder bevorzugt am Wochenende nutzen.
- e-Carsharings ist nicht nur auf Privatpersonen beschränkt, sondern kann auch für dienstliche Fahrten der Gemeinde oder eines beteiligten Betriebes genutzt werden.
3. Festlegung des Buchungssystem
- Zentraler Bestandteil einer e-Carsharing-Lösung ist deren Vermittlungsplattform, sprich das Buchungssystem. Über diese Onlineplattform werden alle Buchungen des Fahrzeuges vollautomatisiert ohne Personalaufwand abgewickelt.
- Über den Computer oder das Smartphone sieht man sofort, wann bereits zukünftige Buchungen getätigt sind bzw. wann das Auto noch verfügbar ist.
- Nach erfolgter Buchung kann man das Auto entweder mittels einer Karte oder auch durch das Smartphone direkt aufschließen und starten.
- Außerdem werden die entsprechenden Gebühren automatisch vom Nutzungskonto abgebucht. Eventuell ist auch ein elektronisches Fahrtenbuch sinnvoll – z.B. zur Unterscheidung von privaten und dienstlichen Fahrten.
Die aktuell üblicherweise verwendeten Buchungsplattformen sind Caruso Carsharing, FAMILY OF POWER und IBIOLA Mobility Solutions.
4. Nutzungsgebühren definieren
- Fixgebühr: Es gibt eine jährliche Fixgebühr in der Höhe von meist 100 bis 300 Euro.
- Verbrauchsabhängige Gebühr: Für die Nutzung können kilometerabhängige und/oder zeitabhängige Gebühren vereinbart werden. Pro Kilometer bezahlt man im Regelfall zwischen 0,10 und 0,20 Euro, was wesentlich günstiger ist im Vergleich zu den tatsächlichen Gesamtkosten eines konventionellen Autos. Bei einer zeitabhängigen Kostenverrechnung liegen diese meist zwischen 1 und 4 Euro pro Stunde.
- Um die Rückgabedisziplin des Elektroautos zu erhöhen, kann man z.B. ab 5 Stunden Buchung auch eine Stundengebühr verrechnen. Damit wird sichergestellt, dass nicht jemand das Auto für 5 Tage bucht, es nur am 1. und 5. Tag wenige Kilometer fährt, jedoch die Nutzung durch eine andere Person verhindert. Alternativ dazu kann man überhaupt nur Stunden- bzw. reduzierte Tagesgebühren festlegen.
5. Abklärung Gewerbe
- Es ist jedenfalls empfehlenswert, die jeweilige Gewerbebehörde (bei der Bezirkshauptmannschaft) aufzusuchen und mit dem Vorhaben des e-Carsharings zu konfrontieren.
- Wird eine wirtschaftliche Tätigkeit kostenlos oder zu Selbstkosten erbracht und fehlt die Gewinnerzielungsabsicht, liegt im Regelfall keine gewerbliche Tätigkeit vor.
- Da zur Beurteilung der Gewerblichkeit nicht nur die Gewinnabsicht herangezogen wird sondern auch etwaige sonstige wirtschaftliche Vorteile, ist eben die zuständige Gewerbebehörde mit dem eigenen Projekt aufzusuchen und die mögliche Gewerblichkeit abzuklären!